Doppelte Haushaltführung

20. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Deamo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Haushaltführung

Kann man diese Begründung so akzeptieren? Oder kennt jemand die richtige Vorgehensweise bei dieser Aussage.

"...dass durch die Wegverlegung des Haupthausstandes aus privaten Gründen keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmende bereits zuvor am Beschäftigungsort gewohnt hat.

Vielen Dank für einen Tip im Voraus.




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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Die Verpflegungsmehraufwendungen werden dem Grunde nach deswegen zum Abzug zugelassen, weil man durch den Umzug an einen Ort, an dem man sich nicht auskennt, sich erstmal zurecht finden muss, um dann später selbst kochen zu können oder später geeignete günstige Restaurants findet, in denen man preiswert Verpflegung findet.

Es ist ja nicht der Verpflegungsaufwand absetzbar, sondern nur der VerpflegungsMEHRaufwand.

Und wenn man tatsächlich schon dort gewohnt hat, hat man diese Umstellung ja eigentlich nicht mehr.

Daher kann man m.E. nicht dagegen vorgehen, dass das Finanzamt diese Auffassung vertritt.

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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#2
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Und nochmal in Gesetzesform:

Verlegt der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt i. S. d. Absatzes 3 aus privaten Gründen (>Absatz 2 Satz 5) vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung oder einer anderen Unterkunft am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, liegen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur vor, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort des Zweithaushalts ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.



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"Schtreicher, Mönchengladbach"

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