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Doppelte Erschaftssteuer auf Geldanlagen in Spanien - 1/1
AFP vom 12.02.2009   |   3121 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Europarecht

Doppelte Erschaftssteuer auf Geldanlagen in Spanien

EuGH: Deutschland muss Last nicht alleine ausgleichen

Menschen, die im Ausland angelegtes Geld vererben wollen, sollten sich über die dort geltenden Erbschaftssteuer-Regeln informieren. Denn eine gegebenenfalls anfallende doppelte Erbschaftssteuer ist zulässig und nach bisherigem Stand der europäischen Integration nicht zu vermeiden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien.

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Die doppelte Erbschaftssteuer kommt zustande, weil Deutschland bei Geld-Erbschaften auf den Wohnsitz abstellt, Spanien dagegen auf den Sitz des Schuldners, hier einer spanischen Bank. Im streitigen Fall hatte eine Deutsche 1999 umgerechnet 580.000 Euro geerbt.




Davon waren 510.000 Euro in Spanien und 70.000 Euro in Deutschland angelegt. Der spanische Fiskus kassierte für den dort angelegten Teil eine Erbschaftssteuer von 106.000 Euro, der Deutsche legte die Gesamterbschaft zugrunde und verlangte nochmals 64.000 Euro.

Ohne Erfolg rügte die Erbin die nach ihrer Auffassung unzulässige Doppelbesteuerung. Doch das muss sie hinnehmen, urteilte der EuGH. Nach gegenwärtigem Stand der EU seien die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, ihre Steuersysteme aneinander anzupassen. Deutschland könne in dieser Situation nicht zugemutet werden, einseitig die Lasten einer Doppelbesteuerung auszugleichen.

12. Februar 2009 - 12.42 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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