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Domainsharing statt Domainstreit?! - 1/1
vom 20.12.2009   |   785 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Domainrecht

Domainsharing statt Domainstreit?!

Wer eine Domain zuerst registriert, der hat das Recht zur Nutzung der Domain. Dieser sogenannten Prioritätsgrundsatz hat schon häufig zu Domainstreitigkeiten geführt, bei denen immer derjenige das Nachsehen hatte, der die Domain zu spät registrieren wollte.
Eine mögliche Lösung für solche Domainstreitigkeiten kann darin bestehen, ein sogenanntes Domainsharing einzugehen. Dabei werden sich der Domaininhaber und der Domaininteressierte darüber einig, dass die Domain dem Domaininteressierten überlassen wird.
Das Rechtsverhältnis wird im Rahmen eines Domainsharings auf einen Lizenzvertrag gestellt, der eine gänzliche oder teilweise Überlassung der Domain auf bestimmte Zeit (Befristung) oder unbestimmte Zeit mit entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten gegen ein bestimmtes Entgelt beinhaltet.

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Eine weitere Möglichkeit besteht in einigen EU-Staaten darin, dass mehrere Personen gemeinsam (zu gleichen ideellen Teilen) eine Domain eintragen lassen. Dann wäre eine Miteigentümerschaft an der Domain entstanden, wobei es dann zweckmäßig ist, vorher entsprechende Vereinbarungen für die gemeinsame Nutzung zu treffen.

Beachtet werden muss im Zusammenhang des Domainsharings, dass Kunden unter Umständen Verwechslungen oder Irrtümern unterliegen, weshalb es gerade auch für Werbeschaltungen unerlässlich ist, vorher präzise Regelungen und Vereinbarungen zu treffen.
Entsprechendes gilt auch für die Haftungsrisiken und die Einhaltung der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet.

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