Unter dem Begriff des Domain-Grabbings versteht man das Reservieren von Domains zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs dieser Domain (zumeist auf extra dafür vorgesehenen Handelsplattformen) oder der Anbietung von Leistungen im Internet unter dieser Domain.
Gerichte sind sich mittlerweile weitestgehend darin einig, dass dieser Handel sittenwidrig ist. Ein Weiterverkauf hätte daher keinen rechtlichen Bestand. Dies gilt natürlich nicht für jede beliebige Domain. Aber wenn eine Firma oder eine Person Rechte an einer bestimmten Domain hat (Namensrecht), werden diese Rechte durch den Handel verletzt.
Die Gerichte sprechen den Berechtigten den Anspruch zu, von den Inhabern verlangen zu können, die Domain nicht mehr zu nutzen. Ausserdem müssen die Domains an die Berechtigten herausgegeben werden.
Daneben machen einige Gerichte jetzt richtig Ernst. Nach dem LG Braunschweig kann die Reservierung, Benutzung und der gewinnbringende Weiterverkauf einer Domain ein vorsätzlicher und geschäftsschädigender Eingriff sein. Dem Betroffenen und Verletzten ist dann Schadensersatz zuzusprechen. (§ 826 BGB regelt die sittenwidrige Schädigung, § 823 BGB den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.. .).
Es ist also Vorsicht angebracht. Domainnamen sollten vor einer Reservierung bezüglich entgegenstehender Rechte anderer überprüft werden. Dies gilt auch für Tippfehler-Domains (z.B. intell.de statt intel.de, mircosoft.com statt microsoft.com). Durch derartige Domains versuchen Website-Betreiber als Trittbrettfahrer, die Besucherzahlen auf ihrer Website zu erhöhen. Die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung spricht in solchen Fällen den betroffenen Unternehmen Unterlassungsansprüche zu. Die Inhaber der Tippfehler-Domains müssen mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen.
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