Domainrecht: Entsorgungsunternehmen will "castor.de" für sich
AFP VOM 27.3.2002 | Nachrichten - Aktuelle Prozesse | 2761 Aufrufe Mehr zum Thema:Domainrecht, Castor, Internet, Namensrecht
Eine neue Runde im Streit um Domainnamen ist eingeleutet. Die Herstellerin der Castorbehälter, die Gesellschaft für Nuklear Service GmbH (GNS), verlangt vom derzeitigen Inhaber die Domain "castor.de" heraus. Zu diesem Zweck reichte die GNS nun Klage vor dem Landgericht Essen (LG) ein.
Die Firma 'Domain castor.de' Aldebaran Daten- und Kommunikationssysteme GmbH" hatte sich die Seite bereits 1997 von der DENIC eintragen lassen. Hinter der Firma verbirgt sich eine Gruppe von privaten Castorgegnern.
Die Klage stützt sich vor allem auf namensrechtliche Aspekte. Obwohl GNS auch Inhaber der Marke "Castor" ist, hätte eine Klage auf Grundlage des Markengesetzes (MarkenG) wenig Erfolgsaussichten. Nach dem MarkenG kann nämlich der Markeninhaber nur dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn der Gegner die Marke im Geschäftsverkehr nutzt. Da es sich bei der Internetseite der Castorgegner jedoch um ein rein privates Angebot handelt, dürfte die entsprechende Norm des MarkenG hier nicht anwendbar sein.
Besser hingegen stehen die Chancen beim Namensrecht. In der vielbeachteten Entscheidung "Shell.de" hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt: Im Namensrecht können die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sein, dass ausnahmsweise nicht die Prioritätsregel anwendbar ist. Demnach kann von dem im Namensrecht geltenden Grundsatz "Wer zu erst kommt, mahlt zu erst", eine Ausnahme gemacht werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Name desjenigen, der bei der Domainvergabe zu spät gekommen ist, von so überragender Bedeutung ist, dass man mit dem Namen nur ihn und nicht den derzeitigen Inhaber identifiziert.
Dies ist auch die Argumentation der GNS. Sie beruft sich in ihrer Klageschrift auf die überragende Bekanntheit und Berühmtheit der Transportbehälter namens Castor.
Die Beklagten hingegen sehen den Fall ganz anders. Ihre Anwälte machen geltend, dass der Castor Fall nicht mit dem Shell Fall vergleichbar sei. Beruhe bei Shell die Bekanntheit tatsächlich auf dem Namen der Firma, so würden Menschen den Namen Castor vor allem mit einem Politikum, nicht aber mit der Marke der Atommülltransportbehälter in Verbindung bringen. Ein überwiegendes Namensrecht der GNS bestehe deshalb nicht.
Eine Entscheidung über diesen Streit wird das LG am 25. April 2002 fällen.


