Moinsen zusammen,
wir haben gerade unter Kollegen eine heftige Diskussion mit folgenden Hintergrund:
Es gibt eine Website A, auf sich unterschiedliche Selbsthilfegruppen eintragen können. Eine Selbsthilfegruppe nennt in Ihrem Eintrag 1 eine Website B, deren Domaininhaber und Websitebetreiber dies nicht möchte. Der Domaininhaber von Website B hat die rechtlich verantwortlichen Personen der Website A schriftlich aufgefordert, die Nennung der Website B im Eintrag 1 zu löschen, da er die Nennung in Verbindung mit dem Eintrag nicht möchte. Die Betreiber der Website A verweigern die Löschung, da für die Daten die eintragende Selbsthilfegruppe zuständig ist.
Nun gibt es zu diesen Sachverhalt zwei Meinungen:
1. Meinung: Die Betreiber der Website A sind für den Eintrag verantwortlich, da sie von der Tatsache, daß der Betreiber der Website B nicht in Verbindung mit der Selbsthilfegruppe genannt werden möchte, Kenntnis haben. Der Betreiber der Website B könnte die Betreiber der Website A abmahnen lassen.
2. Meinung: Für die Einträge der Selbsthilfegruppen sind auschschließlich die Selbsthilfegruppen verantwortliche. Die Betreiber der Website A brauchen trotz der Kenntnis der Umstände nichts löschen und brauchen auch keine Abmahnung befürchten.
Ich unterstütze die 1. Meinung.
Wer aus dem Forum möchte diese Situation kommentieren?
Gruß
JayC
Domain trotz Einspruch auf Website veröffentlicht
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Erst mal wäre die Frage, auf welcher Grundlage überhaupt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte.
Denn die bloße Verlinkung einer bestehenden Website ist völlig zulässig. Das kann nur in Ausnahmefällen unzulässig sein, etwa wenn man auf einer Nazi-Website fälschlich als "unsere Unterstützer" oder "unsere Empfehlungen" verlinkt wird.
Es wäre also zunächst hier zu prüfen, ob überhaupt die Nennung in einem Zusammenhang erfolgt, der ausnahmsweise (!) für den Betreiber der verlinkten Seite unzumutbar bzw. geschäftsschädigend ist (sachliche Kritik ist nicht geschäftsschädigend).
*Wenn* allerdings ein Unterlassungsanspruch besteht, dann richtet er sich sowohl gegen den Betreiber der verlinkenden Seite wie auch den Nutzer, der die Verlinkung eingestellt hat.
-----------------
""
Hallo BigiBigiBigi,
danke für den Hinweis.
Ergänzende Info: Die Website B wird auf dem Eintrag der Selbsthilfegruppe nicht nur verlinkt, sondern so eingetragen, daß der Leser der Info den Eindruck gewinnen muss, daß es sich um die Website der Selbsthilfegruppe handelt - zumal die Website B das gleiche Thema beinhaltet wie die Selbsthilfegruppe.
Ich denke, in diesem Fall besteht ein Unterlassungsanspruch ... oder?
Gruß
JayC
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
dann richtet er sich sowohl gegen den Betreiber der verlinkenden Seite
Und zwar auf Grundlage der Störerhaftung. :-)
quote:
Ich denke, in diesem Fall besteht ein Unterlassungsanspruch ... oder?
Worauf genau zielst du ab? Auf das Urheberrecht?
-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
so eingetragen, daß der Leser der Info den Eindruck gewinnen muss, daß es sich um die Website der Selbsthilfegruppe handelt - zumal die Website B das gleiche Thema beinhaltet wie die Selbsthilfegruppe
Auch das wäre im Einzelfall genauer zu prüfen.
Wenn ich hier schreibe: "Guck mal auf meiner Autoseite vorbei: www.ferrari.it" hat Ferrari genau Null Anspruch, daß der Betreiber das löscht.
-----------------
""
Hallo zusammen,
ersteinmal Danke für die Kommentare und Hinweise. Werde es morgen in die Runde mitnehmen.
Mein Resümee: Es scheint die reine Nennung kein Problem zu sein, so daß die Wahrheit irgendwo zwischen den beiden Meinungen hängt ...
Gruß
JayC
Stimmt. Die Nennung im Rahmen der zumutbar und/oder nicht geschäftsschädigend ist erlaubt.
Das ist die Grundlgae des Internet.
So wie man niemandem verbieten kann über eine Firma zu reden.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
57 Antworten