Doch nicht Freiberufler, sondern Gewerbetreibender!? -> Gewerbeschein!?

30. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
stoeffs
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Doch nicht Freiberufler, sondern Gewerbetreibender!? -> Gewerbeschein!?

Hallo,

ich bin am anfang dieses Jahres zum Finanzamt gegangen und habe mich beraten lassen. Mir wurde gesagt dass die Tätigkeit, Filme (Musikvideos etc. ) zu inszenieren und zu schneiden eine freiberufliche Tätigkeit ist. Anschließend habe ich direkt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben und meine Steuernummer bekommen. Soweit so gut.
Vorgestern habe ich dem Finanzamt geschrieben und gefragt, ob eine Änderung/Erweiterung meiner Tätigkeit ohne Komplikationen möglich ist und ob Porträtfotos anzufertigen auch freiberuflich ist oder nicht.
Dann wurde ich heute angerufen und mir wurde gesagt, dass eine Unterscheidung von freiberuflich und gewerblich sowieso bei mir nicht sein muss, da ich Kleinunternehmer bin und das alles nebenbei/nebenberuflich manchmal mache. Auf die Frage, ob ich denn nun Freiberufler bin oder Gewerbetreibender, wurde mir auf einmal gesagt, dass ich Gewerbetreibender (!?) bin, was aber keine Auswirkungen hat, da ich ja weniger als 17. 500 verdiene. (Hätte ich ihnen keine Mail geschrieben, würde ich weiterhin denken, dass ich Freiberufler bin. . . aber naja. . . )
Ich habe noch gefragt, ob ich mir nun einen Gewerbeschein holen muss. Sie meinte, dass es nicht nötig ist, weil ich so wenig verdiene und wegen IHK Beiträgen etc. . . .
Aber Gewerbe sind doch anzeigepflichtig. . . . was denkt ihr dazu?

-- Editier von steffs am 30.07.2015 16:24

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Ich denke, das die genannten Tätigkeiten (Regisseur, Video-Designer und Fotograf) nach § 18 EStG eine künstlerische Tätigkeit darstellen.

Es kann aber sein, das ein Freiberufler auch zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Meines Wissens nach wäre diese anmeldepflichtig, sofern sie die "unerheblichkeit" Überschreitet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
stoeffs
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Mir geht es aber darum, dass mir zuerst gesagt worden ist, dass ich Freiberufler bin. Ich habe im März auch schon einen Auftrag ausgeführt. Das Gewerbeamt weiß bisher davon denke ich nichts, da man als Freiberufler nichts mit denen am Hut hat. Ich denke mal, ich sollte mal bei denen vorbeischauen, oder? Auch wenn das Finanzamt locker sagt, dass ich das nicht machen muss.

(Das mit dem Fotografieren wollte ich ggf. zu meinen Tätigkeiten ergänzen, falls es freiberuflich wäre. Dadurch habe ich dann zufällig erfahren, dass ich offiziell als Gewerbetreibender angemeldet bin. Ansonsten wäre mir das wohl nie zu Ohren gekommen....)

-- Editiert von steffs am 30.07.2015 23:16

2x Hilfreiche Antwort



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