Div.Fragen zu Verjährungsbeginn und Mahnbescheid nach Urheberrechtsverletzung

22. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)
Div.Fragen zu Verjährungsbeginn und Mahnbescheid nach Urheberrechtsverletzung

Hallo!
Folgender Fall: Person A wird im Jahr 2010 bei einer Urheberrechtsverletzung "erwischt" und auch noch 2010 vom Provider beauskunftet, jedoch erst 2011 abgemahnt. Ende 2014 bekommt A einen gerichtlichen Mahnbescheid, in dem als Betreff drinsteht "Schadensersatz aus urheberrechtlicher Verletzung vom 28.02.2011". Doch dieses Datum ist nicht die eigentliche Urheberrechtsverletzung,sondern das Datum der Abmahnung. Nun habe ich dazu folgende Fragen:

1.Daß die Gerichte überwiegend von einer 3jährigen Verjährungsfrist ausgehen,ist mir bekannt. Aber was sagen sie zum Beginn der Verjährungsfrist? §199 BGB sagt,daß der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches und der Zeitpunkt der Beauskunftung entscheidend sind. Doch wann entsteht der Anspruch...bereits mit der Feststellung der Urheberrechtsverletzung oder erst mit dem Versand der Abmahnung ?
2.Darf sich der Abmahner eine mehrwöchige "Prüf-,Erstellungs- und Versandfrist" zwischen Beauskunftung und Versand der Abmahnung lassen,um die Abmahnung erst im neuen Jahr zu verschicken ? Immerhin handelt es sich beim Abmahngeschäft um einen hochtechnisierten Vorgang, da sitzt keine Sekretärin und tippt jeden Brief einzeln,sondern es wird mit Serienbriefen gearbeitet.
3.In der Vergangenheit wurden viele Urteile zum Thema nicht ausreichend individualisierter Mahnbescheid gesprochen. Danach muss bei mehreren Einzelforderungen auch jede einzelne im Mahnbescheid aufgelistet werden. Ist ein Mahnbescheid, der auf das Datum der Abmahnung verweist, an dieser Stelle genauso gültig, wenn aus dieser die einzelnen Forderungsposten hervorgehen ?
4.Im vorliegenden Fall wird im MB die Urheberrechtliche Verletzung auf das Datum der Abmahnung "festgelegt". Sehe ich das richtig,daß aber nicht die Abmahnung die urheberrechtliche Verletzung ist,sondern bereits der Logzeitpunkt ? Wäre in so einem Fall der MB eigentlich ungültig ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


1) Für Schadensersatz nach der Lizenzanalogie entsteht der Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung. Für die Erstattung der Anwaltskosten beginnt die Verjährung natürlich erst, wenn die Anwaltskosten entstehen (also mit der Abmahnung, nicht mit dem Logzeitpunkt)
2) Ich wüsste nicht, weshalb der Abmahner das nicht dürfte.
3) Ein Mahnbescheid gilt dann als nicht ausreichend individualisiert, wenn der Empfänger nicht ohne weiteres erkennen kann, auf welche Forderung er sich bezieht. Falls der Empfänger also monatlich eine zwei- bis dreistellige Zahl von Abmahnungen erhält, könnte er damit durchkommen. Sonst eher nicht.
4) Falls der Abmahner seine Anwaltskosten per Mahnbescheid einfordert: Der Schaden entsteht nicht mit dem Logzeitpunkt, sondern erst, wenn dem Abmahner Kosten entstehen. Ob das nun das Datum der Abmahnung ist oder das Datum der Rechnung für die Abmahnung, darüber kann man natürlich diskutieren (falls Rechnungsdatum und Abmahnungsdatum nicht ohnehin identisch sind). Ich sehe da keinen Fehler zu Ihrem Nachteil.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Für Schadensersatz nach der Lizenzanalogie entsteht der Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung.


Nicht erst mit der Kenntnis des Schädigers?

Zitat:
Darf sich der Abmahner eine mehrwöchige "Prüf-,Erstellungs- und Versandfrist" zwischen Beauskunftung und Versand der Abmahnung lassen,um die Abmahnung erst im neuen Jahr zu verschicken ?


Er darf sich beliebig lange Zeit lassen. Verjährung tritt nach 3 Jahren zum Jahresende ein. Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung (6 Monate).

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#3
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von JenAn):

Er darf sich beliebig lange Zeit lassen. Verjährung tritt nach 3 Jahren zum Jahresende ein. Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung (6 Monate).


Genau das ist ja der Knackpunkt in Zusammenhang mit dem eigentlichen Stichtag für den Beginn der Verjährung. Gemäß §199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres,in dem A) der Anspruch entstanden ist und B) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. B ist klar, das ist der Zeitpunkt der Beauskunftung durch den Provider. A hingegen ist ein Streitpunkt, da die Parteien hier unterschiedliche Zeitpunkte als ausschlaggebend ansehen. Verteidiger meinen hier üblicherweise,daß der Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend ist, während die Abmahner erst den Zugang der Abmahnung als Stichtag ansehen. Und wenn dazwischen der Jahreswechsel liegt, ergibt das u.U. eine um 1 Jahr später eintretende Verjährung. Wenn -wie die Abmahner meinen - erst der Zeitpunkt der Abmahnung den Beginn der Verjährung bestimmt, hieße das ja,daß die Tat im Grunde gar nicht verjähren kann, solange der Abmahner keine Abmahnung verschickt hat. Auf die Art könnte er die geloggten Daten quasi "für schlechte Zeiten" aufsparen.

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#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Verteidiger meinen hier üblicherweise,daß der Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend ist, während die Abmahner erst den Zugang der Abmahnung als Stichtag ansehen.


Es kommt darauf an. Für den Unterlassungsanspruch ist der Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend. Für die entstandenen Anwaltskosten dürfte der Zugang der Abmahnung ausschlaggebend sein.

Zitat:
Nein, mit dem Beginn der Schädigung.


Begründung? §102 UrhG verweist auf §§194 ff. BGB , und damit gilt §199 I BGB , insbesondere hier §199 I Nr. 2 BGB .

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