Diktaturähnliche Vereinsstruktur -oder auch- Vereinsautonomie (Gemeinnützigkeit) als "Profilneurose

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Franjo123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Diktaturähnliche Vereinsstruktur -oder auch- Vereinsautonomie (Gemeinnützigkeit) als "Profilneurose

Hallo Zusammen,
vielleicht hat hier im Forum jemand eine Idee zu nachfolgendem Sachverhalt:
Mein Partner und ich "stolperten" zufällig über die Internetplattform eines Händlers, welcher auf einer Marina (ca. 200.000 m² Hafenfläche am drittgrößtem See Europas) mit diversen anderen Betriebe und Vereine tätig ist. Hier wurde eine Motoryacht aus den 60ern mit Liegeplatz angeboten. Interessanterweise war der für diese Yacht zuständige Verkäufer weder telefonisch zu sprechen, noch wurden unsere Mails beantwortet. Zufällig bekamen wir vor Ort die Kontaktdaten der Eignerfamilie zugespielt, und wir konnten endlich diesen schwimmenden Klassiker besichtigen, mit Liegeplatz am Hafen. Kurz darauf hatten wir einen "Kennenlern-Termin" mit dem Präsidenten des für diesen Hafenteil autonom zuständigen Motoryachtclubs. Hier informierte man uns über die Hafenordnung, Regeln und Aufnahmeprozedere.
"Wenn ein Mitglied sein Boot mit Liegeplatzanspruch verkauft, muß der Käufer -sofern er kein Vereinsmitglied ist- einen dreijährigen Gastliegevertrag unterschreiben, was eine Art "Probemitgliedschaft" sei. Erst danach könnten wir die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Bis auf zwei Randalierer seien bisher alle als Mitglied übernommen worden".
Es folgten zeitnah Besichtigungen diverser Handwerker, zur Angebotserstellung für die Restaurierung, sowie ein Wertgutachten und Vertragsverhandlungen mit der Eignerfamilie.
Handelseinig in allen zum damaligen Zeitpunkt bekannten Richtungen, unterschrieben wir den Kaufvertrag und terminierten die Restaurierungsvorgänge.
Eine Woche nach Kaufabschluß, versuchte der Vereinspräsident per Telefon die Alteigner zum Vertragswiderruf zu nötigen. Erfolglos und emotional aufgewühlt, beendete er das Gespräch mit den Worten: "... dann werden wir DIE wohl die drei Jahre ertragen müssen, dann ist es aber vorbei. Eine Mitgliedschaft bekommen DIE nicht".
Zwei Wochen später nahmen wir die Einladung zu einem Besprechungstermin mit dem Vereinspräsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wahr. Hier wurden wir u.a. mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine ordentliche Mitgliedschaft nur über den dreijährigen Gastvertrag -sozusagen eine Probemitgliedschaft- zu gehen hat.
Auch sei eine Liegeplatznutzung ausserhalb der Saison nicht möglich, und eine Eignergemeinschaft nicht erlaubt. Natürlich signalisierten wir von Anfang an unsere Bereitschaft, sämtliche Regeln und Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten. Wir baten lediglich um einen vertraglich fixierten Rahmen an mögliche Ablehnungsgründen, für uns als Orientierungshilfe über die Probezeit bis zur anschliessenden Entscheidung über die ordentliche Mitgliedschaft. Als Begründung nannten wir die Abhängigkeit zum Liegeplatz, denn aufgrund der Eigenschaften dieser Stahlyacht, wie Größe, Gewicht und Tiefgang,
haben über den ganzen See hinweg (Wasserfläche über 500 km²) nur eine handvoll Häfen überhaupt eine Möglichkeit des Befahrens (vor allem bei Niedrigwasser), mal gänzlich abgesehen von einem freien Liegeplatz.

Was wir an diesem Besprechungstermin natürlich nicht ansprachen, sind die anderen Gründe unseres Wunsches nach dieser "Orientierungshilfe" als Sicherheit:
- Telefongespräch zwischen Vereinspräsidenten und Alteigner mit dem vorab angesprochenen Ablehnungsentscheid.
- zugetragene Information, daß wohl ein einflußreiches Vereinsmitglied den Liegeplatz zur Eigennutzung benötigt, für ein
größeres Schiff, welches wohl bereits beim örtlichen Händler (gleichfalls Vereinsmitglied) in der Werft steht.
- zugetragene Information, daß man DIE (Schwule) im Verein nicht braucht.
Etwa vier Wochen später bekamen wir den Vorstandschaftsbeschluß per Post: Ablehnung der "Probemitgliedschaft" wie auch der ordentlichen Mitgliedschaft, natürlich ohne Begründung.
Vorsorglich haben wir gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Ob dieser Vereinspräsident, welcher sich gleichfalls im übergeordnetem Verband an oberster Stelle positiomierte,
(Verein und Verband sind als "gemeinnützig" anerkannt) die bevorstehende Neuwahl gewinnen wird, bezweifle ich an dieser Stelle. Während seiner Amtszeit hat es wohl durch seine diktatorisch anmutenden Entscheidungs,- und Bestrafungswillkür, genügend aufgebrachte "ehemalige" Mitglieder gegeben.
Hier werden wohl eher an den strategisch wichtigen Stellen mit Einfluß von Außen, wohlgesonnene Vereinskollegen plaziert.
Natürlich hätten mein Partner und ich als Vereinsmitglieder deutlich mehr Möglichkeiten, den Wahrheitsgehalt weiterer im Raum stehenden Aussagen zu prüfen, und ggfl. Themen wie Nachhaftung, Vorteilsannahme, Schadensersatz, StGB etc. aufzugreifen.
GG, BGB und Vereinsrecht = Vereinsautonomie, mit willkürlichem Auslegungsrecht ?
Hier wären wir für jede greifbare und belegbare Idee dankbar, möglichst ohne den Verein damit nachhaltig zu schädigen (Entzug der Gemeinnützigkeit), insbesondere zu nachfolgenden Themen:

1.) Gastliegevertrag, seit Jahren ausschließlich als Regelwerk zur Mitgliedschaft auf Probe genutzt.
Vertragspartner sind hier:
-VERKÄUFER, welcher vertraglich auf sein Liegeplatzrecht verzichtet, und diesen an den Verein zurück gibt.
-KÄUFER, welcher durch den Vertrag sein Einverständnis darüber bestätigt, daß er ohne Rechtsanspruch die Möglichkeit einer Liegeplatznutzung für drei Jahre erhält, sofern kein anderes Mitglied hierfür bevorrechtigt ist.
Auch daß nach drei Jahren der Antrag auf Mitgliedschaft ohne Begründung abgelehnt werden kann.
-VEREIN, welcher dem Probemitglied zusichert, in den drei Jahren keine ordentliche Kündigung auszusprechen.
In der Vereinssatzung ist kein Hinweis auf das Prozedere des Gastliegers zu finden, auch kein Vermerk der Probemitgliedschaft.

2.) Thema Monopolstellung, hinsichtlich der Machtstellung im wirtschaftlichem oder sozialem Bereich.
In den Gesprächen mit dem Vorstand haben wir mehrfach unsere faktische Abhängigkeit thematisiert. Zusätzlich bauten wir diesen Punkt in zwei themenfremde Schreiben an den Vorstand unterschwellig mit ein. Dieses Schiff als Klassiker ist aufgrund seiner Beschaffenheit, sowohl für die meisten Hafenanlagen unbefahrbar, wie auch mit den üblichen Krananlagen nicht zu händeln. - 17 m x 4,5 m / Tiefgang ca. 2 m / Eigengewicht etwa 38 T / Restaurationsvolumen bis zu 300.000 €-

3.) Unbillige Härte, da bisher jedem Käufer eines Mitgliedsbootes bei Bedarf bisher ausnahmslos -zumindest die Probemitgliedschaft- zugestanden wurde.

4.) Nachdem das BGB als Ergänzung zum GG jedem "deutschen Bürger" grundsätzliche Individualfreiheiten einräumt, dürfte eine Eignergemeinschaft zur Liegeplatzsicherung unangreifbar sein. Vorstellbar wäre u.a. daß wir der Eigner und Liege-
platzgemeinschaft das Schiff zur Verfügung stellen, die Alteigner bis zur gütlichen Einigung, ihren Liegeplatzanspruch.
In keinem der uns übermittelten Vereinsdokumente (gültige Satzung, Hafenordnung, Liegeplatzvereinbarung - Gastlieger) ist dieses Thema vermerkt. Daher können wir die Aussage des Vorstandes nicht nachvollziehen, dass diese Gemeinschaftsform unerwünscht und somit verboten sei.
Selbst wenn diesbezüglich ein Vorstandschaftsbeschluss nachgeschoben werden sollte, würde hier in anderen Konstellationen dem Gleichheitsprinzip, als Beispiel der Sicherungsvermerk bzw. die Sicherungsübereignung der Finanzierungsbanken, gänzlich widersprochen.

Erst einmal vielen lieben Dank für das bisherige Durchhaltevermögen beim Lesen.

Franjo123 mit Partner und eine steigende Anzahl an frustrierte Vereinsmitglieder freuen sich auf "Stärkung" und zahlreiche kompetente Unterstützung.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Der drittgrößte See Europas liegt in Schweden, da dürfte schwedisches Recht greifen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Neinnein, das ist der Kuibyschewer Stausee und liegt in Russland. Demnach würde also russisches Recht greifen. Du meinst den Vänern, aber der liegt nur auf Platz 4. Allerdings hat der See in Russland über 6400km².
Selbst der Bodensee der in der Platzierung irgenwo in der zwanzigern liegt (ach ja, der Bodensee ist übrigens der 3. größte See MITTELeuropas) hat noch über 500km².

Aber mal ernsthaft:
Es gibt einfach kein Recht mit dem man eine Mitgliedschaft in einem Verein erzwingen kann. Und das ist gut so.
In diesem Fall hier ist es für die neuen Bootsbesitzer natürlich sehr sehr ärgerlich, aber ich denke von der rechtlichen Seite her wird es da wohl wenig Möglichkeiten geben.


-- Editiert von micbu am 08.01.2016 12:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Diktaturähnliche Vereinsstruktur -oder auch- Vereinsautonomie


Die Überschrift könnte auch für Vereine in der BRD zutreffen.
Denn noch wären die geforderten Maßnahmen nicht erfolgreich durchzusetzen.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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