Dienstwagen, Home Office und Aussendienst - korrekter geldwerter Vorteil
Was bin ich? Was ist steuerlich korrekt und trotzdem nicht nachteilig?
Zur Situation (an meinem Beispiel):
* Ich bin Angestellter in einem Unternehmen
* Ich bekomme zukünftig einen Dienstwagen gestellt
* Ich besuche typischer Weise an 3 bis 4 Tagen pro Woche direkt von zuhause aus Kunden (teils mit PKW, teils auch per Bahn- und Flugreisen) und bin dabei meist mehrtägig unterwegs.
* An zwei bis drei Tagen pro Monat (meist Freitage) fahre ich zu halbtägigen Team-Meetings ins Büro ("nur" ca. 28km einfach)
* Die restlichen Tage arbeite ich zuhause in meinem Arbeitszimmer (DSL-Anschluß, drei Schreibtische, mehrere Telefone...)
* Theoretisch habe ich im Unternehmen einen Arbeitsplatz, den ich jedoch nicht nutze (während der Team-Meetings hängt dort meine Jacke...)
* Der Dienstwagen steht auch für private Nutzung zur Verfügung.
* Daneben stellt die Firma Notebook und Mobiltelefon
Die Frage:
* Wie ist der Dienstwagen in dieser Situation korrekt UND sinnvoll zu versteuern?
* Ich habe keine Lust ein Fahrtenbuch zu führen (würde es aber wenn es sehr viel Sinn macht vielleicht doch tun)
Mein bisheriges Verständnis:
* Monatlich 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil bei privater Mitnutzung ist klar... (bei 43.000,- Euro Listenpreis mit EUR 430,- nicht wenig)
* Aber: Auch die 0,03% * 28km für den ganzen Monat? Also weitere EUR 361,- obwohl ich das Büro nur 2x pro Monat zu Meetings aufsuche?
* Denn gegenrechnen kann ich die Kilometerpauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte ja nur für 2 Tage im Monat!
* Ist ein Fahrtenbuch der einzige Ausweg?
* mein Arbeitgeber möchte mir nur ungern bestätigen, dass ich keinen Arbeitsplatz habe... warum auch immer...
Was ist hier korrekt und auch fair?
-- Editiert von Dienstreisender am 06.12.2006 00:02:41
von Dienstreisender am 05.12.2006 23:58
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>Dienstwagen, Home Office und Aussendienst - korrekter geldwerter Vorteil
Ich glaube ich bin jetzt fündig geworden (falls folgendes aktuell ist... aber das scheint der Fall zu sein):
1.3.1 Begriff der Arbeitsstätte
Arbeitsstätte i. S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der arbeitstäglich oder doch regelmäßig wiederkehrend und dauerhaft aufgesuchte Ort, an dem der Steuerpflichtige seine Arbeit zu erbringen hat. Dies ist beim Arbeitnehmer regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Auf die Dauer und Intensität der arbeitstäglich dort zu erbringenden Leistungen kommt es nicht an. Bei einem Arbeitnehmer, der, wie z. B. ein Kundendienstsachbearbeiter, im Allgemeinen außerhalb des Betriebes tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb beschäftigt wird[1]. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung[2], bei deren Unterschreiten gleichwohl eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen kann[3]. Nach der jüngsten Rechtsprechung kommt es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht mehr auf eine nachhaltige Tätigkeit des Arbeitnehmers an diesem Ort an. Ausreichend ist bereits, dass die Arbeitsstätte regelmäßig und dauerhaft aufgesucht wird, wobei bereits ein Fahrzeugwechsel im Betrieb zur Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte und damit zum Ansatz der Entfernungspauschale genügt[4].
Der Betrieb kann auch dann Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesen jeweils nur kurze Zeit aufsucht und ansonsten wechselnde Einsatzorte anfährt[5]. Hier sind die Wege zum Betrieb als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen, während die Wege zu den wechselnden Einsatzstellen Dienstreisen sind, für die die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden kann[6]
Die regelmäßige Arbeitsstätte muss kein fester Ort sein. Bei einem Berufskraftfahrer ist i. d. R. das von ihm benutzte Fahrzeug ständige Arbeitsstätte[7]. Ebenso kann auch ein Schiff ständige Arbeitsstätte sein mit der Folge, dass die Wege von der Wohnung zu der jeweiligen Anlegestelle keine Dienstreisen, sondern Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind
=> Da ich mehr als 80% meiner Arbeitszeit vom Homeoffice aus starte und ansonsten bei Kunden vor Ort bin, kann demnach mein HomeOffice als Arbeitsstätte angesetzt werden und die 0,03% Regelung entfällt (aber natürlich auch die Kilometerpauschale).
Kann diese Auffassung irgendjemand hier bestätigen?
Danke!
von Dienstreisender am 08.12.2006 12:47
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