Dienstunfähigkeit III

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Die gesundheitliche Eignung ist für den Probebeamten manches mal eine zentrale Hürde, Lebenszeitbeamter zu werden. Auf die Bedeutung der Amtsärzte bei diesem Verfahren wurde bereits früher hingewiesen (Dienstunfähigkeit II ).

Jetzt ist eine Entscheidung vorzustellen, die diese Rolle begrenzt. Aufgrund eines Unfalls bestätigte ein Amtsarzt der Probebeamtin eine Athrose, die in den kommenden Jahren zunehmen werde und ihr die Tätigkeit als Postbeamtin unmöglich mache. Die Behörde war der Auffassung, dieses Urteil des Amtsarztes sei bindend und deswegen die Beamtin zu entlassen.

Dem widerspricht das OVG Bremen - NVwZ–RR 2006.412-

Der Amtsarzt habe eine große Bedeutung, aber im Rahmen der Beweiswürdigung entscheide er nicht bindend über die Wertung „Dienstunfähigkeit“. Dies sei Aufgabe der Behörde. Weder diese noch erst recht das Verwaltungsgericht seien an die Ausführungen eines Amtsarztes gebunden. Vielmehr könnten weitere Gutachten eingeholt werden, denen ein Gericht z.B. auch folgen könne. Immerhin fordert das OVG, dass natürlich eine Auseinandersetzung mit dem amtsärztlichen Gutachten erforderlich sei. Geschehe dies seitens des Gutachters, der Behörde oder des Gerichts, sei eine Abweichung nicht zu beanstanden.

Möglicherweise entscheidet das Gericht in diese Richtung, weil aus dem fachärztlichen Gutachten auch für den medizinischen Laien erkennbar war, dass das amtsärtzliche Gutachten nicht fundiert ist. So soll der Amtsarzt eine Athrose unterstellt haben,obwohl dafür keine Anhaltspunkte erkennbar seien.

Das Gericht sichert die Entscheidung mit einer zweiten Argumentation ab, indem der mögliche Einsatzbereich der Beamtin beschrieben wird. Da keinesfalls nur fußläufige Tätigkeit denkbar ist, wäre die gesundheitliche Mindesteignung für einen breiten Bereich ihres abstrakt-funktionellen Amts nicht zu verneinen. (Auf diese Idee hätte der Dienstherr in Ausübung der Fürsorgepflicht schon selbst kommen können.)

Die Bedeutung dieses Urteils sollte man nicht überschätzen. Normalerweise ist das Urteil des Amtsarztes von ausschlaggebendem Gewicht. Nur wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, der Dienstherr habe sich nicht ausreichend mit den Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung der Beamtin auseinandergesetzt oder das Urteil des Amtsarztes sei offenkundig unvertretbar, wird es zu solchen Entscheidungen kommen.

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