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Dienstleistungsvertrag

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Dienstleistungsvertrag

Ich habe mit einem Kunden einen Vertrag über Buchhaltungstätigkeit für zwei Jahre geschlossen. Die Vergütung hierfür ist im Vertrag geregelt. Im Vertrag ist auch geregelt, dass der Kunde alle notwendigen Unterlagen unverzüglich zu liefern hat. Dies ist nicht geschehen, im Gegenteil, der Kunde stellt sich sei Monaten tot.

Meine Frage: wenn ich den Vertrag jetzt von meiner Seite kündige, steht mir dann ein Schadenersatz zu, da ich Kapazitäten frei gehalten habe um den Auftrag durchzuführen? Und wenn ja, in welcher Höhe?

Danke für die Anworten.


von HeikoHorst am 11.07.2011 21:42
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>Dienstleistungsvertrag
Guten Abend,

da der Vertrag noch von keiner Seite gekündigt wurde, haben beide Seiten noch einen Anspruch auf Vertragserfüllung.

Fordern Sie Ihren Kunden nachweisbar auf, bis zu einem exakt bestimmten, zumutbaren Zeitpunkt die für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen zuzusenden. Kündigen Sie für den Fall der Weigerung Vertragskündigung und Forderung von Schadensersatz an.

Falls es tatsächlich zu einer Kündigung kommt (immer per Einschreiben/Rückschein) können Sie Schadensersatzansprüche in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens geltend machen.

Viele Grüße

Nervin

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von Nervin am 11.07.2011 21:57
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>Dienstleistungsvertrag
Danke und einen schönen Abend

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von HeikoHorst am 11.07.2011 22:02
Status: Praktikant (23 Beiträge)
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>Dienstleistungsvertrag
quote:
Im Vertrag ist auch geregelt, dass der Kunde alle notwendigen Unterlagen unverzüglich zu liefern hat. Dies ist nicht geschehen, im Gegenteil, der Kunde stellt sich sei Monaten tot.

Aber Zahlungen leistet er schon?





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von Harry van Sell am 17.07.2011 01:08
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>Dienstleistungsvertrag
nein, er leistet keine Zahlungen.

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von HeikoHorst am 17.07.2011 21:03
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>Dienstleistungsvertrag
quote:
Im Vertrag ist auch geregelt, dass der Kunde alle notwendigen Unterlagen unverzüglich zu liefern hat.

Wie wurde das formuliert?





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von Harry van Sell am 17.07.2011 22:21
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>Dienstleistungsvertrag
Im Vertrag wurde Folgendes vereinbart:

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt entsprechend für die Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages nach diesem Vertrag von Relevanz sein können.
(2) Der Auftraggeber hat alle ihm vom Auftragnehmer übermittelten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. Arbeitsergebnisse hat er auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen da-gegen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

Danke für Ihre Antworten.

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von HeikoHorst am 17.07.2011 22:29
Status: Praktikant (23 Beiträge)
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>Dienstleistungsvertrag
Liest sich schon mal gut.
Ich sehe spontan nichts was die Klauseln ungültig erscheinen lässt.
Sie dürften also anwendbar sein.



quote:
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben,


Wurde dem Auftraggeber genau mitgeteilt welche Unterlagen das sind und wann/bis wann die Übergabe der jeweiligen Unterlagen erfolgen soll?
Falls ja, wie sah dies aus?

Wurde dies Mitteilung gerichtsfest (Zugangsnachweis) gemacht?
Wenn ja welche Art von Zugangsnachweis?





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von Harry van Sell am 17.07.2011 23:53
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>Dienstleistungsvertrag
Das ergibt sich aus der Natur der Sache. Da die Buchung im monatlichen Rhythmus erfolgt, kommen die Unterlagen auch monatlich (Rechnungen, Bankbelege etc.). Dies alleine auch schon wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche pünklich erfolgen müssen. Dazu kommt, dass ich die gesamte Buchhaltung des vergangenen Jahres hier habe und mit den Arbeiten bereits begonnen habe - wichtige Belege aber nicht kommen und nach Mahnung auch nicht kamen.

Angemahnt wurde die Lieferung telefonisch, per SMS und schriftlich - allerdings nicht per Einschreiben, das war aus meiner damaligen Sicht nicht notwendig.

Danke für das Engagement.

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von HeikoHorst am 19.07.2011 20:34
Status: Praktikant (23 Beiträge)
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>Dienstleistungsvertrag
quote:
Das ergibt sich aus der Natur der Sache.

Rechne immer mit der Dummheit des Kunden.
Was dir natürlich und klar vorkommt, muss dem Kunden noch lange nicht kalr séin und noch weniger vonihmals natürlich empfunden werden.



quote:
Angemahnt wurde die Lieferung telefonisch, per SMS und schriftlich - allerdings nicht per Einschreiben, das war aus meiner damaligen Sicht nicht notwendig.

Nachholen. Zusammen mit einer detaillerten Liste welche Unterlagen du wann warum benötigst (und die Liste in künftige Verträge einbauen).
Am besten per Postzustellurkunde über den Gerichtsvollzieher.





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von Harry van Sell am 19.07.2011 21:35
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