Dienstleistungsmarke als Privatperson verwenden oder gibt es Zwang zum Gewerbe?

25. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bernd007
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Dienstleistungsmarke als Privatperson verwenden oder gibt es Zwang zum Gewerbe?

Mir ist bekannt dass man eine Servicemarke als Privatperson (am Besten durch eines Anwaltes selbstverständlich) anmelden kann, aber muss man in Folge innerhalb bestimmter Zeit gewerblich tätig werden?

Hintergrund:
Es soll ein YouTube-Kanal erstellt werden, dessen Name durch Anmeldung einer Dienstleistungsmarke davor geschützt werden soll, dass mir als YouTuber die Nutzung des Names verboten werden kann.
Ob mit dem Betreiben des Kanals Geld durch Werbeeinnahmen erhalten werden soll, wird erst in Zukunft entschieden, so dass eine Gewerbeanmeldung bis dahin nicht nötig ist.
So wäre es am Einfachsten den Kanal und die gleichnamige Dienstleistungsmarke vorerst als Privatperson zu verwenden, falls es gesetzlich erlaubt ist eine Marke als Privatperson zu verwenden.

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Bernd007):
durch Anmeldung davor geschützt werden soll, dass mir die Nutzung des Names verboten werden .


Die Anmeldung/Eintragung schützt nur davor, dass kein Dritter die gleiche/verwechselbar ähnliche Kennzeichen für die gleichen/verwechselbar ähnliche Waren/Dienstleitungen benutzt wie diejenigen, für welche das Markenzeichen angemeldet/eingetragen ist.

Vor Verboten durch Dritte schützt eine Eintragung nicht. Vor dem Verbot aus einem anderen Kennzeichenrecht könnte eine eigene Eintragung nur insoweit "schützen", als dadurch der Prioritätstag des eigenen Rechts feststünde, und vor Verboten aus prioritätsjüngeren Rechten schützen würde.

Während der ersten 5 Jahre ab der Eintragung braucht der Markeninhaber für die Geltendmachung von Rechten aus der Marke noch nicht den Nachweis zu führen, das die Marke vom ihm "rechtserhaltend" benutzt wird. Während dieser sog. Benutzungsschonfrist braucht also noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr / für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen nachgewiesen werden zu können.

RK

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