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Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

Von Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
15.5.2008 | Ratgeber - Internationales Recht | 4765 Aufrufe
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Dienstleistungsfreiheit, Wirtschaftsraum

Was umfasst die Dienstleistungsfreiheit?
Wer kann sich darauf berufen?
Gibt es Einschränkungen?

Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Aspekte derDienstleistungsfreiheit zu den oben aufgeworfenen Fragen liefern.

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Die Dienstleistungsfreiheit als eine Personenfreiheit im grenzüberschreitendenWirtschaftsverkehr des Europäischen Wirtschaftsraums umfasst die vorübergehende,selbstständige Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt. Abzugrenzen ist daher dieArbeitnehmerfreizügigkeit, denn hier wird die Tätigkeit nicht selbstständig erbracht und dieNiederlassungsfreiheit, die eine auf Dauer im Mitgliedsstaat angelegte Tätigkeitsausübungumfasst.

Die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet jede mögliche Form der Grenzüberschreitung. Sounterscheidet man zwischen aktiver und passiver Dienstleitungsfreiheit. Darüber hinaus wirdaber auch die so genannte Korrespondenzdienstleitung umfasst, d.h. die Dienstleitung wirdbeispielsweise per Internet oder Telefon erbracht und die Dienstleistung bei gemeinsamerGrenzüberschreitung. Letztere findet sich vor allem im Tourismussektor, beispielsweise einReiseführer überschreitet gemeinsam mit der Reisegruppe eine Grenze innerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums.

Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich alle EU-Bürger, sowie Personen aus den EFTA-StaatenLiechtenstein, Norwegen und Island berufen. Inwieweit sich auch Personen ausDrittstatten und der Schweiz auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können, richtet sich nachbilateralen Abkommen.

So bestehen zwischen der EU und Schweiz bilaterale Abkommen, welche Regelungen zu deneinzelnen Personenfreiheiten treffen. Die Dienstleistungsfreiheit wird nicht ausgeschlossen,sondern mit sektoralen und zeitlichen Einschränkungen gewährt und mit einer Meldepflichtbelegt. Damit ist eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischenMitgliedstaaten der EU und der Schweiz grundsätzlich möglich.

Aber nicht nur für Drittstatten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten besondereRegelungen im Hinblick auf die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit. So finden sich auchin EU-Beitrittsverträgen der Mitgliedstaaten der Osterweiterung Übergangsfristen undsektorale Beschränkungen beispielsweise im Baugewerbe, im Elektrizitäts- und Gassektor zudieser Grundfreiheit. Die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EG für die EU wurde in derDienstleistungsrichtlinie, welche bis Dezember 2009 in allen Mitgliedstaaten umgesetztwerden muss, ausgestaltet.


Dresden, 15.05.2008
RAin Anja Merkel, LL.M. Eur

RAin Anja Merkel ist Sozius der Kanzlei Merkel&Dorschner Rechtsanwälte in Dresden und alsDozentin für Europarecht im Binnenmarkt, Europäisches Werberecht mit dem Fokus auf Internet undaudiovisuelle Medien sowie Arbeitsrecht tätig.

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