Hallo zusammen,
ich habe gerade eine Anzeige wegen Diebstahl einer Flasche alkoholischen Getränkes bekommen.
Das ganze ereignete sich folgendermaßen:
Ich war mit einigen Freunden Samstag Abends in einer Diskothek und wir waren angetrunken. Dann hab ich, warum auch immer(dumme Aktion), hinter die Theke gegriffen und eine Flasche "******" genommen. Aus dieser wurde nichts getrunken oder verschenkt. Ich habe die Flasche direkt danach auf den Boden gestellt und bin dann von der Theke weggegangen.
Einige Zeit später kam die Security und hat mich aus der Diskothek geleitet. Mir wurde gesagt, ich solle entweder 120 Euro bezahlen oder sie rufen die Polizei. Ich sagte sie sollen die Polizei rufen. Mein Ausweis wurde genommen um meine Personalien festzustellen. Die Polizei kam jedoch nach längerem warten nicht. Dann habe ich durch Zufall gesehen, dass mein Personalausweis mit einem Handy des Türstehers fotografiert wurde. Ich habe dann gefragt warum dies nötig ist und ob das überhaupt erlaubt sei ( Ist das erlaubt?). Mir wurde geantwortet das Sie das dürfen und Sie mich am Montag bei der Polizei anzeigen werden.
Vier Tage nach dem Besuch der Diskothek bekam ich einen Brief, dass ich ab jetzt 1 Jahr Hausverbot dort habe und weiter vier Tage später kam die Anzeige.
WIe sollte ich weiter vorgehen?
Habt ihr irgendwelche Tipps?
Ist es Diebstahl obwohl ich die Flasche nicht mit aus der Diskothek genommen habe?
Ich bin Student und habe eigentlich kein monatliches Einkommen ( nur Minijob).
Vielen Dank und viele Grüße
Diebstahl einer Flasche alkoholischen Getränkes
27. Juli 2015
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Frage vom 27. Juli 2015 | 16:54
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl einer Flasche alkoholischen Getränkes
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#1
Antwort vom 27. Juli 2015 | 18:42
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:Ist es Diebstahl obwohl ich die Flasche nicht mit aus der Diskothek genommen habe?
Mit dem "nicht mit rausnehmen" hat das nicht viel zu tun.
Es liegt hier "versuchter Diebstahl" vor. Allerdings liegt ebenfalls ein Fall des (strafbefreienden) Rücktritts vom Versuch vor. § 24, Abs. 1, Satz 1 StGB
#2
Antwort vom 27. Juli 2015 | 23:06
Von
Status: Unbeschreiblich (119627 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitat:Dann habe ich durch Zufall gesehen, dass mein Personalausweis mit einem Handy des Türstehers fotografiert wurde. Ich habe dann gefragt warum dies nötig ist und ob das überhaupt erlaubt sei ( Ist das erlaubt?).
Nein, das ist es nicht.
Den muss man übrigens auch nicht aus der Hand geben wenn ein privater Sicherheitsmensch das will.
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