Diebstahl an der Kasse: Wer wäre der Eigentümer?

1. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Christoph_1993
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl an der Kasse: Wer wäre der Eigentümer?

Hallo, hätte mal die theoretische Frage: angenommen, ich möchte mal besonders ausgiebig einkaufen gehen. am Besten im teuren Elektrohandel und an der Kasse, gerade in dem Moment, wo entweder meine EC-Karte eingelesen oder ich das Geld der Verkäuferin gebe und diese auch mein Geld schon greift, passiert ein Diebstahl des 1000€ teuren Plasmafernsehers.

Was sagt das Gesetz? Der Kauf und damit der Eigentümerwechsel ist damit abgeschlossen, wenn wir als zwei Parteien einen Kaufvertrag abschließen und ich die Ware auch bezahle. In diesem Fall ist aber das Geld noch nicht gegeben, bzw ist es auf der EC Karte schon unterwegs.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Nee, der Eigebtumsübergang tritt eben noch nicht mit dem Kauf bzw. der Bezahlung ein, zumindest nicht grundsätzlich. Das Eigentum ist dann Ihres, wenn die Waren Ihnen übergeben wurde. Das kann mit dem Kauf zusammenfallen, aber auch erst später (oder sogar früher) passieren. Die große Frage ist dann, wann die Übergabe erfolgt ist. Das sollte frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem die Mitarbeiter den Strichcode gescannt haben. Das sollte spätestens der Fall sein, wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist und Sie sich auf den Weg in Richtung Ausgang machen. Alles dazwischen ist Auslegungsfrage und natürlich auch schwierig bei der Beweisführung. Im Zweifelsfall helfen vielleicht Videobänder.

Bei kleineren Artikeln (1 Glas Marmelade) sollte der Beweis besonders schwer zu führen sein. Sobald Sie die Ware in Ihrer Tasche haben, würde ich von einer Übergabe ausgehen. Aber gerade in Supermärkten schleudern die Mitarbeiter die Sachen ja gerne einfach weiter in so ein Auffangbecken und das manchmal in einem so hohen Tempo, dass man nicht mitkommt. Dann würde ich keine Übergabe sehen, bis Sie nicht wieder Ihre Finger da dran hatten. Schließlich werden die Artikel nicht Ihnen übergeben, sondern einfach weitergeschoben. Da kann ja dann jeder stehen und zugreifen.

Bei größeren Artikeln (1 Fernseher oder 1 Wasserkasten), die man üblicherweise auf einem Wagen stehen lässt und damit nur an der Kasse vorbeifährt, sieht die rechtliche Bewertung meines Erachtens schwieriger aus. Dann kommt es vielleicht zur Übergabe, wenn die Kassiererin sich vorlehnt, um den Strichcode zu scannen, und dabei das letzte Mal das Kaufobjekt berührt. Das passiert aber gar nicht immer, manchmal geben die Codes ein. Womöglich muss man das auch alles so auslegen, dass das unter dem Vorbehalt passiert, dass Sie wenige Momente später das Geld auf den Tisch legen. Entsprechend wären Sie dann doch erst bei Bezahlung und Zufriedenheit der Kassiererin Eigentümer.
Oder man nimmt an, dass sichbdas Teil durchgehend in Ihrer Hand/Besitzherrschaft befindet. Dann sind Sie spätestens der Eigentümer, sobald Sie und die Kassiererin sich darüber einig sind, dass Sie das Teil nun behalten sollen. Das ersetzt die Übergabe und sollte spätestens dann der Fall sein, wenn bezahlt wurde und man sich einen schönen Tag wünscht.

Alternativ könnte man analog dazu überlegen, ab wann man Sie des Diebstahls beschuldigen würde, wenn Sie ein großes und gut sichtbares Teil auf den Wagen packen und damit an einer besetzten Kasse vorbeirollen. Diebstahl erfordert einen Gewahrsamsübergang, was annähernd mit einer Übergabe vergleichbar ist. Solange Sie also vor der Kasse stehen, kann man ja selbst bei Diebstahlsabsichten Ihrserseits davon ausgehen, dass Sie noch bezahlen wollen. Kritisch wird es dann wohl, wenn die Kasse oder sogar der Ausgang passiert ist.

Sobald jedenfalls diese Übergabe in welcher Gestalt auch immer da war, richtet sich Ihr Anspruch nur noch gegen den Dieb. Man könnte nich an Schadensersatz gegen den Elektromarkt denken, wenn die irgendwelche Sicherungspflichten versäumt haben. Das ist aber wohl eher abwegig.
Wenn die Übergabe noch nicht da war, bleibt der Verkäufer in der Pflicht. Die nächste Frage wäre dann, ob der Kunde Ansoruch auf Rückzahlung des Geldes oder einen neuen Artikel hat. Meiner Meinung nach dann auf einen neuen Artikel, jedenfalls in solchen Massengeschäften.

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Darum finden auch beim Kauf eines Gegenstandes grundsätzlich drei Rechtsgeschäfte statt.


Verpflichtungs-, Verfügungs- und... was ist das dritte?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
In diesem Fall ist aber das Geld noch nicht gegeben, bzw ist es auf der EC Karte schon unterwegs.


Selbst wenn das Geld schon übergeben wurde, ist die Frage, ob dem K schon wirksam das Eigentum verschafft wurde, wenn die Ware noch auf dem Kassenband liegt. Ich würde das erst dann bejahen, wenn der K die Ware auch an sich nimmt.

Und um eine weitere Konstruktion vorwegzunehmen: wenn der K die Ware nimmt und dann wieder aufs Band legt - etwa weil er noch eine Tüte aus der Tasche holen will - ist das Eigentum trotzdem übergegangen. Wenn er die Ware nur berührt, nicht.

Man kann jetzt immer irgendwelche abstrusen Grenzfälle konstruieren (was, wenn die Ware gestohlen wird, während der K die Ware gerade vom Band hebt - ist dann relevant, ob die Ware das Band noch berührt oder nicht etc.), aber das wird von Gerichten vermutlich kundenfreundlich ausgelegt, sprich der gewerbliche VK muß beweisen, daß das Eigentum übergegangen ist und Zweifel gehen zu seinen Lasten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Verpflichtungs-, Verfügungs- und... was ist das dritte?
Das Verfügungsgeschäft in die andere Richtung. In aller Regel also eines für den Kauf und eines für das Geld. Ist absolut gängige Ansicht, hinter jedem Brötchenkauf 3 Geschäfte zu sehen.

Zitat:
aber das wird von Gerichten vermutlich kundenfreundlich ausgelegt
Würde ich auch vermuten. Interessant wäre für mich viel mehr, wie der Eltektronikmarkt dann reagiert. Man sollte meinen, dass das für die ein gewöhnlicher Ladendiebstahl ist. Tatsächlich haben die manchmal auch noch hinter dem Kassenbereich oder vor der Tür Waren aufgestellt. Befürchten würde ich aber, dass die mit den Schultern zucken und das als das Problem des sonst so geschätzten Kunden sehen. Praktisch ist es ja, kann nichtmals mehr ein Garantiefall drauf werden.
Vor Gericht sähe ich aber auch nicht nur das Beweisproblem. Denn auch wenn objektiv alles klar ist, muss man da noch immer den Punkt für die Übergabe bestimmen. Und dann ist noch immer die Frage, abw ann die sich den einig waren. Insbesondere in einem Fall wie hier, also mit Fernseher auf dem Wagen und ohne Kassenband, könnte das knifflig sein.
Scheint mir tatsächlich ein Problem zu sein, das zumindest einen Aufsatz wert wäre.

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Scheint mir tatsächlich ein Problem zu sein, das zumindest einen Aufsatz wert wäre.


Damit könnte man einen Jurastudenten genau so zur Verzweiflung bringen wie mit dem alten Dilemma "A und B schießen auf C und treffen beide ins Herz, aber man kann nicht beweisen, wessen Kugel zuerst traf und wer nur eine Leiche erschoß". ;)

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