Diebstahl - Unterschlagung - Untreue

23. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)
Diebstahl - Unterschlagung - Untreue

Was ist - für den juristischen Laien erklärt - der Unterschied zwischen Diebstahl, Unterschlagung und Untreue?

Diebstahl = jemand nimmt widerrechtlich fremdes Eigentum weg, über das er keine Verfügungsgewalt hat (z.B. Wohnungseinbrecher).

Unterschlagung = wie Diebstahl, aber Täter mißbraucht die ihm anvertraute Verfügungsgewalt über die Sache (z.B. Lagerverwalter oder Verkäufer veräußert die von ihm kontrollierte Ware unterderhand weiter).

Untreue = jemand mißbraucht seine Pflichten als Vermögensverwalter im weiteren Sinne und schädigt dadurch den Eigentümer des Vermögens (z.B. Vormund/Betreuer zweigt Geld von Konto des Betreuten für sich selbst ab).

Kann man das so zusammenfassen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Also, im Prinzip stellt die Unterschlagung (§ 246 StGB ) das "Grunddelikt" zum Diebstahl (§ 242 StGB ) dar. Beiden gemein ist das Tatbestandsmerkmal der "Zueignung einer fremden beweglichen Sache". Während es für die Erfüllung des TB der Unterschlagung aber bereits die schlichte Zueignung ausreicht, muss der Täter bei § 242 StGB die Sache einem anderen in "Zueignungsabsicht" wegnehmen und ist insofern spezieller. Geschützt ist bei beiden Delikten lediglich das fremde Eigentum an der Sache.

Der TB der Untreue (§ 266 StGB ) unterscheidet sich von Diebstahl und Unterschlagung insofern, als er das fremde Vermögen vor Schädigungen schützt. Innerhalb des TB der Untreue unterscheidet man den Mißbrauchs- und den Treubruchstatbestand.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Naja, nicht so ganz. Während die Tathandlung bei der Unterschlagung in der tat die Zueignung ist, ist sie es beim Diebstahl nicht. Tathandlung ist dort die Wegnahme, also der Gewahrsamsbruch. Und der muss in ZueignungsABSICHT erfolgen. Das ist schon ein Unterschied. Bei der Unterschlagung muss der Täter die Sache, die er bereits in seinem Gewahrsam hat, nach außen erkennbar in sein Vermögen überführen, also verschenken, verkaufen oder sonstwas, was man nur darf, wenn einem was gehört. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam erstmal begründet. Findet das ohne Zueignungsabsicht statt, also weil der Täter die Sache nur mal benutzen, dann aber zurückgeben will ("furtum usus") oder weil er sie dem anderen nur wegnimmt, um sie gleichwegzuschmeißen, liegt keine Zueignungsabsicht und damit auch kein Diebstahl vor. Zur Unterschlagung: Ich verstehe, dass sich Bob so kurz gefasst hat. Dazu könnte man Romane schreiben, ist auch schon passiert, aber die hier zu wiederholen ist ,üßig. Die Beschreibung in der Frage ist gar nicht mal so schlecht.

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