Diebstahl (Diebstahl mit Waffen / Wohnungseinbruchsdiebstahl / schwerer Bandendiebstahl) Teil II

Mehr zum Thema: Strafrecht, Diebstahl
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

In Teil II der Beitragsreihe zu den Eigentumsdelikten (Diebstahl u.a.) geht der in München ansässige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf auf die Straftatbeständen des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls, des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des schweren Bandendiebstahls ein.

Zunächst sei angemerkt, dass die im Vergleich zum (einfachen) Diebstahl erhöhten Strafrahmen insbesondere beim Diebstahl mit Waffen, beim Bandendiebstahl sowie beim schweren Bandendiebstahl einerseits die erhöhte Gefährlichkeit bei der Tatausführung für den jeweils Geschädigten des Diebstahls und zum anderen die erhöhte Rücksichtslosigkeit des Täters sanktionieren sollen. Der erhöhte Strafrahmen für den Wohnungseinbruchsdiebstahl resultiert aus dem Eindringen des Täters in den besonders geschützten Lebensbereich – die Wohnung – des Opfers des Diebstahls.

Martin Kämpf
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: http://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht
Preis: 95 €
Antwortet: ∅ 9 Std. Stunden

Als Strafe für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl sowie die Wohnungseinbruchsdiebstahl sieht das Strafgesetzbuch als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Als Täter eines schweren Bandendiebstahls haben Sie mit Strafen zwischen einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.

4. Diebstahl mit Waffen § 244 StGB

Einen Diebstahl mit Waffen begeht derjenige, der bei der Tatausführung eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

a) Waffe in diesem Sinne sind Gegenstände, die bestimmungsgemäß dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen beim Opfer herbeizuführen.

Hiervon sind sowohl Schusswaffen, als auch Hiebwaffen und Stoßwaffen umfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die mitgeführte Waffe einsatzbereit ist bzw. ohne weiteres einsatzbereit gemacht werden kann. Bei einer nicht geladenen Schusswaffe müsste der Täter demnach auch die entsprechende Munition mit sich führen

Exkurs - Berufswaffenträger: Probleme ergeben sich, so ein Berufswaffenträger (Polizist, Soldat u.a.) einen Diebstahl begeht. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung hier keinen Unterschied zu anderen Tätergruppen sieht. Denn auch beim Berufswaffenträger, der die Waffe im Dienst trägt und hierbei einen Diebstahl begeht, ist von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen.

b) Ob und inwiefern ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Diebstahls mit Waffen gegeben ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung teils nach der objektiven (abstrakten) Gefährlichkeit und teils nach der Zielsetzung des Täters (sogenannter subjektiver Ansatz).

c) Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tatausführung des Diebstahls bei sich führt. Dies ist zu bejahen, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug jederzeit ergriffen werden kann.

Beim Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug ist darüber hinaus noch eine Gebrauchsabsicht des Täters vonnöten. Dieser muss mit der Absicht handeln, mit dem gefährlichen Werkzeug ggf. den Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen.

5. Bandendiebstahl § 244 StGB

Eines Bandendiebstahls macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Die Bande muss sich dabei zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Bande aus mindestens drei Personen. Diese müssen sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub zusammengeschlossen haben. Die Bande muss entweder mehrere entsprechende Straftaten begangen oder diese zumindest geplant haben.

b) Des Weiteren müssen für das Vorliegen eines Bandendiebstahls zumindest zwei Mitglieder der Bande bei der Tatausführung tätig geworden seien. Hierfür ist ein irgendwie geartetes Zusammenwirken ausreichend. Die gleichzeitige Anwesenheit der Bandenmitglieder bei der Ausführung des Diebstahls ist nicht erforderlich.

6. Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 StGB

Als Täter eines Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich derjenige schuldig, welcher zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

a) Wohnung ist eine abgeschlossene sowie überdachte Räumlichkeit, die zur (nicht nur vorübergehenden) Unterkunft von einer oder mehreren Personen bestimmt ist. Bitte beachten Sie, dass sogenannte Nebenräume (Büroräume, Arbeitszimmer, Ladenräume, Keller, Treppe, Garage u.a.) nicht von diesem Wohnungsbegriff umfasst sind.

b) Einbrechen bedeutet, dass der Täter des Wohnungseinbruchsdiebstahls die Wohnung gewaltsam von außen öffnet und hierbei eine erhebliche Körperkraft einsetzt. Ein Betreten der Wohnung ist nicht nötig. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt bereits vor, wenn der Täter nach der vorgenannten gewaltsamen Öffnung in die Wohnung hineingreift oder die Beute mittels eines Gegenstandes aus der Wohnung „angelt“.

7. schwerer Bandendiebstahl § 244a StGB

Ein schwerer Bandendiebstahl liegt vor, wenn zumindest zwei Mitglieder einer Bande einen besonders schweren Fall des Diebstahls, einen Diebstahl mit Waffen oder Wohnungseinbruchsdiebstahl begehen.

Sinn und Zweck der Vorschrift bei ihrer Einführung war, Diebstahlstaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität einzudämmen.

Strafverteidiger-Tipp: Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Dann haben Sie ein umfassendes Schweigerecht! Machen Sie hiervon Gebrauch – weniger ist mehr.

Die Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung stellt für den Beschuldigten in aller Regel eine Ausnahmesituation dar. Mit einem frühen Geständnis tun sie in aller Regel nicht sich selbst, wohl aber den ermittelnden Polizeibeamten einen Gefallen.

Ich empfehle Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und ggf. im Anschluss hieran schriftlich zur Sache Stellung zu nehmen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Diebstahl (Einbruch / Ladendiebstahl / Strafe) Teil I