Die Überlastungsanzeige in der Pflege – Haftungsrechtliche Relevanz

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In zunehmendem Maße wird die Personaldecke der Pflegekräfte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen dieser Art im Gesundheitssektor in Deutschland immer dünner. Die direkte Folge ist, dass immer weniger Pflegekräfte immer mehr Patienten versorgen müssen. Wenn dann auch noch krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle hinzukommen, ist es umso schwieriger für das auf der betroffenen Station bzw. in der betroffenen Schicht tätige Pflegepersonal, personelle Engpässe aufzufangen und weiterhin für eine sichere Pflege zu sorgen. Dies ist nicht nur für die direkt betroffenen Patienten problematisch, sondern hat auch für das für die Pflege verantworliche Personal haftungsrelevante Bedeutung.

In diesem Kontext kommt der sogenannten Überlastungsanzeige für die betroffenen Pflegekräfte eine wichtige, haftungsrelevante Bedeutung zu, die nicht zu unterschätzen ist.

I. Charakeristikum der Überlastungsanzeige

Eine Überlastungsanzeige ist in der Regel eine schriftliche Information an die Pflegedienstleitung bzw. den Arbeitgeber über Arbeitsbedingungen, die zu Schäden der anderen Vertragspartei führen bzw. führen können. Pflegekräfte sind dazu nicht nur berechtigt, sondern allgemein aus dem Arbeitsverhältnis heraus, aber z. B. auch nach § 15 und § 16 ArSchG verpflichtet den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Patienten hinzuweisen. Die Stellung als Erfüllungsgehilfe macht die Information zur vertraglichen Pflicht. Die Anzeige dient dazu, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, so dass dieser sie ausräumen kann.

Dabei bleibt die Verpflichtung der Arbeitnehmer erhalten, ihre Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen. Strafbare Handlungen werden dadurch nicht entschuldigt.

Die Information der Patienten über eine bevorstehende Leistungsminderung ist nicht Gegenstand der Überlastungsanzeige. Erfolgt diese Information direkt durch Beschäftigte, kann dies evtl. zum Vorwurf der Geschäftsschädigung führen.

II. Form der Überlastungsanzeige

Eine Überlastungsanzeige bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Sie kann also sowohl mündlich als auch schriftlich der verantwortlichen Stations- bzw. Dienstleitung oder auch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Doch sollte sie auch beweisrechtlichen Gründen stets schriftlich erfolgen, damit keine Zweifel über das erfolgen der Überlastungsanzeige und deren Inhalt aufkommen können.

Gegebenenfalls sollte auch der Empfang bzw. die Übergabe an die Stations- oder Dienstleitung schriftlich festgehalten werden. Dies ist besonders dann angezeigt, wenn die Reaktion auf Überlastungsanzeigen von der Arbeitgeberseite generell eher negativ ausfällt.

III. Inhalt einer Überlastungsanzeige

Unbedingt sollte die Art der Überlastung und der Grund ihres Entstehens klar und unmissverständlich aufgezeigt werden. Der Grund des Organisationsmangels sollte konkret benannt werden. Es ist darauf hin zu weisen, dass Fehler nicht auszuschließen sind und dass um Abhilfe gebeten wird. Der Hinweis an den Arbeitgeber, dass er nun in seiner Organisationspflicht steht, ist sicherlich hilfreich.

Man sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch weiterhin alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Gefährdung der Patienten zu vermeiden.

Die Überlastungsanzeige sollte auch verdeutlichen, dass alle oder zumindest die überwiegende Mehrheit der Pflegekräfte die Situation genauso problematisch einschätzt, wie die Überlastungsanzeige dies zum Ausdruck bringt.

IV. Haftungsrechtliches Erfordernis

Es ist unter haftungsrechtlichen (zivil- und strafrechtlich) Anforderungen unabdingbar, dass die jeweils verantwortliche Pflegekraft ihre Bedenken hinsichtlich der Patientenverantwortung umgehend schriftlich der Stations- oder Dienstleitung weitergibt. Nur so kann das für die sichere Pflege der Patienten verantwortliche Pflegepersonal sich aus der aus der Unterbesetzung resultierenden Organisationshaftung befreien. Meldet die verantwortliche Pflegekraft die Überlastung nicht an, kommt das einer Zustimmung der Situation gleich, mit der ausgesagt wird, die Pflege könne auch weiterhin sichergestellt werden. Kommt es dann doch aufgrund des Personalmangels zu Pflegemängeln bzw. -schäden, betrifft die daraus resultierende Haftung grundsätzlich auch das Pflegepersonal. Diese ergibt sich aus der Organisationsverantwortung und der Organisationshaftung für eine gefährliche Pflege im Sinne des Übernahmeverschuldens.

V. Überlastungsanzeigen betreffende Dienstanweisungen

Es ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass der Arbeitgeber Überlastungsanzeigen kritisch gegenüber steht. Es kommt daher vor, dass Dienstanweisungen erteilt werden, diese doch zu unterlassen, da sie an der aktuellen Situation nichts ändern würden und die Pflegekräfte ohnehin die rechtliche Verantwortung tragen würden. Stattdessen solle darauf geachtet werden, Arbeitsabläufe zu komprimieren und „unwichtige" Arbeiten nachrangig zu behandeln.

Werden solche oder ähnliche Dienstanweisungen erteilt, ist stets zu beachten, dass die haftungsrechtlichen Konsequenzen, die mitunter sehr schwer wiegen können für die betroffene Pflegekraft, nur ausgeschlossen (zivilrechtlich) bzw. entschärft (strafrechtlich) werden können, wenn die unzureichende Personalversorgung ausdrücklich der Stations- bzw. Dienstleitung angezeigt wird. Dienstanweisungen der oben genannten Art entbinden nicht von dieser Pflicht. Pflegekräfte sind berechtigt, Überlastungsanzeigen zu erteilen. Hierzu sind sie arbeitrechtlich sogar gem. §§ 5, 6 ArbSchG im Sinne des Arbeitsschutzes verpflichtet. Arbeitsrechtliche Konsequenzen, die aus der rechtsmäßigen Wahrnehmung dieses Rechts, nämlich der Übermittlung von Überlastungsanzeigen, angedroht bzw. durchgeführt werden (z.B. Abmahnungen, Kündigungen) verstoßen gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB und sind rechtswidrig.

VI. Fazit

Ist eine Überlastungsanzeige aufgrund der personellen Situation angezeigt, sollte diese unbedingt auch gegenüber der Stations- oder Dienstleitung erfolgen. Erfolgt sie nicht, setzen sich die verantwortlichen Pflegekräfte einem erheblichen Haftungsrisiko bei dann ggf. auftretenden Pflegemängeln aus. Dienstanweisungen, die dazu raten, Überlastungsanzeigen zu unterlassen, haben weder auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Pflegekräfte Auswirkungen noch können sie das Recht auf Erstellen einer Überlastungsanzeige hindern.

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