Die wichtigsten Probleme im Kaufrecht

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Kauf, Kaufvertrag, Minderung, Gewährleistung, Garantie, Rücktritt, Gebrauchtwagenkauf
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Kaufvertrag, Kaufsache, Garantie, Gewährleistung und Rücktritt - die häufigsten Streitpunkte zwischen Käufer und Verkäufer

Von Sandra Larić

Das Kaufrecht begegnet uns fast täglich. Wir kaufen Waren im Geschäft oder online. Es handelt sich um neue, oft aber auch um gebrauchte Sachen - oder um zweite Wahl.

Die Grundlage des Kaufrechts ist der Kaufvertrag. Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, einen Gegenstand an den Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Der Käufer zahlt den vereinbarten Preis und nimmt den Gegenstand ab.

Er besteht also aus Angebot und Annahme und somit zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen. Weicht eine Annahme vom Angebot ab, ist sie als neues Angebot zu verstehen.

Kaufgegenstand kann eine bewegliche Sache sein (z.B. eine Waschmaschine), aber auch eine unbewegliche (z.B. eine Immobilie). Auch Rechte wie Grund-, Erbbau-, Immaterialgüterrechte kann man kaufen, sofern sie übertragbar sind. Sach- und Rechtsgesamtheiten, wie ein ganzes Unternehmen, lassen sich ebenfalls kaufen. Auch auf Tiere ist Kaufrecht anwendbar, viele Probleme kann es beim Pferdekauf geben.

Eine Form ist beim Kaufvertrag meist nicht einzuhalten, die meisten Kaufverträge des täglichen Lebens werden mündlich geschlossen, z.B. im Supermarkt. Eine Ausnahme gilt beim Hauskauf, der notariell zu beurkunden ist.

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Mängel an der Kaufsache

Die Hauptpflicht des Verkäufers besteht darin, die Ware frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen.

Ein Rechtsmangel liegt z.B. vor, wenn gestohlene Ware verkauft wird (an Diebesgut kann man kein Eigentum erwerben) oder ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist.

Eine Kaufsache hat Sachmängel, wenn sie z.B. nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht. Klassische Fehler sind z.B. technische Defekte, Mängel in der Qualität, Lieferung einer falschen Sache oder einer zu geringen Menge, unsachgemäße Montage oder eine mangelhafte Montageanleitung, die zu einem fehlerhaften Ein- oder Aufbau geführt hat (sog. IKEA-Klausel).

Rechte des Käufers: Gewährleistung

Ist die Kaufsache fehlerhaft, dann hat der Käufer folgende Gewährleistungsrechte:

  • Er kann zunächst nur verlangen, dass der Mangel beseitigt bzw. eine mangelfreie Sache geliefert wird (sog. Nacherfüllung). Der Käufer hat hier ein Wahlrecht, welche Nacherfüllung er vorzieht. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie unmöglich (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Erfüllungsort kann ebenfalls zweifelhaft sein.

  • Er kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten; Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben (Rücktritt)

  • Er kann die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen

  • Er kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (z.B. verdorbene Speisen in einer defekten Kühltruhe)

Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an der Kaufsache beträgt grundsätzlich 2 Jahre, bei Grundstücken sogar 5 Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer: Es wird vermutet, dass der Fehler schon bei Verkauf bzw. Übergabe vorlag. Will der Verkäufer den Käufer für die kaputte Sache verantwortlich machen, dann muss er das beweisen können.

Die Gewährleistungsrechte gelten auch bei B-Ware (zweite Wahl) und können nicht verkürzt werden.

Ausschluss der Gewährleistung, Verbrauchsgüterkauf

Bei Kaufverträgen zwischen zwei Privatpersonen darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert hat.

Beim Verbrauchsgüterkauf gilt etwas anderes. Hier ist ein Unternehmer und keine Privatperson der Verkäufer. Der Verbraucher soll als Privatperson vor einem erfahrenen Unternehmer einen besonderen Verbraucherschutz genießen, da er typischerweise wirtschaftlich unterlegen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf darf daher die Haftung für Mängel einer neuen oder gebrauchten Sache nicht in den AGB ausgeschlossen werden.

Umtausch und Widerruf

Viele Kunden denken, sie könnten einen gekauften Gegenstand auch bei Nichtgefallen einfach so umtauschen oder zurückgeben. Aber ein solches generelles Umtauschrecht gibt es nicht; es ist reine Kulanz, wenn der Verkäufer die Sache umtauscht (Ausnahme: die Sache ist mangelhaft). Wenn ein Kaufvertrag einmal geschlossen wurde, ist er einzuhalten, so z.B. auch beim Kauf von Fußballtickets. Nur ausnahmsweise hat der Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies ist bei Haustür-, Verbraucherkreditgeschäften und Fernabsatzgeschäften (z.B. bei einer Bestellung per Internet, Fax oder Telefon) der Fall, da hier der Kunde vor einer übereilten Verpflichtung geschützt werden soll und Käufer und Verkäufer nicht physisch gleichzeitig vor Ort anwesend sind.

Bei einem Widerruf im Fernabsatz gibt es vieles zu beachten. Widerrufsbelehrung, Rücksendung, Versandkosten, 40-Euro-Klausel und Ingebrauchnahme sind nur einige Punkte, die oft unklar sind.

Manchmal ergibt sich ein Widerrufsrecht aber auch aus den AGB des Verkäufers. In verschiedenen Läden gibt es Merkblätter an der Kasse oder die Umtauschmöglichkeit steht auf dem Kassenbon. Dieses Recht kann dahingehend eingeschränkt sein, dass der Käufer nur einen Gutschein erhält oder sich einen anderen Artikel für den Preis aussuchen kann.

Garantie

Eine Garantie wird oft mir der Gewährleistung verwechselt, ist aber etwas anderes. Gewährleistungsrechte sind gesetzlich geregelt, legen eine Mindesthaftung fest und können dem Verbraucher nicht entzogen werden. Die Garantie ist eine freiwillige vertragliche Zusage, die über die Gewährleistung hinausgehen kann. Es kann z.B. eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen werden oder die Garantie bezieht sich darauf, dass eine Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtigt wird.

Anfechtung bei Irrtum und Täuschung

Hat sich eine Vertragspartei beim Kauf über bestimmte Umstände geirrt, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages offen. Die Willenserklärung der irrenden Vertragspartei wird sozusagen vernichtet und der zunächst geschlossene Vertrag als von Anfang als nicht rechtsgültig betrachtet.

Es gibt verschiedene Voraussetzungen, unter den die Willenserklärung angefochten werden kann. Zu den wichtigsten gehören:

  1. Die arglistige Täuschung oder das arglistiges Verschweigen (Bsp.: Dem Käufer werden falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen verschwiegen. Der Verkäufer behauptet beispielsweise, der Fernsehapparat sei fabrikneu, dabei weiß er, dass er in Wahrheit schon gebraucht wurde).

  2. Ein Irrtum des Erklärenden liegt vor, wenn sich z.B. eine der Parteien verspricht oder verschreibt oder der Käufer sich über die wesentliche Eigenschaft einer Sache irrt. Er denkt z.B. fälschlicherweise, die Reifen seien im Kaufpreis des Fahrzeugs inbegriffen. Auch der versehentliche Klick der Sofort-Kaufen-Option kann angefochten werden.

  3. Möglicherweise irrt sich der Käufer aber auch über den Inhalt seiner Erklärung. Z.B. dann, wenn er ein Dutzend bestellt und davon ausgeht, dass ein Dutzend der Zahl 6 entspricht.

Die Anfechtung wird ausgeübt, indem sie der anderen Vertragspartei gegenüber erklärt wird. Beim Irrtum muss dies unverzüglich geschehen, in Fällen der arglistigen Täuschung ist das noch innerhalb eines Jahres möglich. Zwar ist Folge einer Anfechtung, dass der Kaufvertrag von Anfang an nie zustande kam, trotzdem kann die andere Partei gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.

Gefahrenübergang, Ware kaputt oder abhanden gekommen

Für die Rechte des Käufers und Verkäufers ist es wichtig, wann das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache auf die andere Partei übergeht. Die Sache kann z.B. beim Versand kaputt gehen oder gestohlen werden. Beim Kaufvertrag findet der Gefahrenübergang grundsätzlich mit der Übergabe der Sache statt. Geht die Sache z.B. nach Übergabe kaputt, muss der Käufer trotzdem zahlen – der Verkäufer muss nicht nochmal leisten.

Beim Versendungskauf zwischen Privatpersonen, also wenn der Verkäufer für die Versendung zu sorgen hat, findet bereits eine Übergabe dann statt, wenn die Ware abgeschickt bzw. an die Transportperson übergeben wurde (Post, Paket- oder Kurierdienst, Spedition).

Hier gibt es wieder eine Ausnahme beim Verbrauchsgüterkauf (der Verkäufer ist Unternehmer und keine Privatperson). Hier geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Eine Klausel des Unternehmers „unversicherter Versand nur auf Gefahr des Käufers“ wäre unwirksam.

Gebrauchtwagen

Ein Beispiel für einen Mangel einer vereinbarten Beschaffenheit ist bei einem Kfz, wenn im Kaufvertrag steht „Fahrzeug ist unfallfrei“ und sich später herausstellt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Ein Mangel liegt auch vor, wenn das Kfz die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat, der Verkäufer z.B. behauptet, es sei eine Klimaanlage oder ein Tempomat vorhanden. Auch wesentliche bekannte Mängel dürfen vom Verkäufer nicht arglistig verschwiegen werden.

Ein Mangel liegt aber nicht vor, wenn es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt. Für die Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleißteilerscheinung kann die vom ADAC zusammen gestellte Liste helfen.

Für einen gewerblichen Verkäufer (Autohändler, Autoverkäufer) gilt beim Autokauf die 2-jährige Haftungsfrist, die er auf 1 Jahr verkürzen kann. Ein privater Autoverkäufer kann die Haftung für Mängel am Fahrzeug sogar ganz ausschließen, muss dies aber schriftlich im Kaufvertrag ausdrücklich tun. Dafür genügt ein Satz „"Verkauf von privat unter Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung." Dies darf er aber nicht machen, wenn er eine freiwillige Garantie ausgesprochen, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Eigenschaft zugesichert hat.

Achtung: Verkauft der Privatmann sein gebrauchtes Geschäftsfahrzeug, wird er so behandelt wie ein Autohändler. D.h. er darf die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Der Versuch „Verkauf als Bastlerfahrzeug“ oder „Verkauf ohne Sachmängelhaftung“ ist nicht wirksam!

Rechte bei mangelhaften Gebrauchtwagen

Der Käufer hat bei einem mangelhaften Gebrauchtwagen folgende Rechte: Er kann eine Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangen oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) wählen, die in der Praxis aber beim Gebrauchtwagenkauf regelmäßig unverhältnismäßig sein wird.

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist sie fehlgeschlagen (der Verkäufer darf pro Mangel zwei Mal nachbessern), so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Mängel erheblich sind oder den Kaufpreis mindern. Die Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich.

Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich, z.B. bei einem verschwiegenen Unfallschaden, so kann der Käufer gleich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten für den Käufer die gleichen Rechte.


Sandra Larić laric-lektorat.de

Leserkommentare
von Tine99123 am 27.01.2017 16:05:05# 1
Hallo,
das dachte ich eigentlich auch, dass der auch der private Verkäufer bei falsch beschriebener Ware und arglistig verschwiegenen Mängeln haftet. Ist aber leider nicht so.
Sachverhalt:
Ich habe bei einem privaten Verkäufer eine weisse Handtasche gekauft, die laut Beschreibung bei ebay in gutem Zustand sein sollte. Bekommen habe ich ein fleckiges, schmutzig-graues Etwas, das absolut nicht tragbar ist.
Da der Verkäufer den Artikel nicht zurücknehmen wollte (war ja Privatverkauf und er hatte die Rücknahme ausgeschlossen), habe ich geklagt.
Ergebnis: Der Richter war der Ansicht, die Aussage "guter Zustand" sei eine reine Werbeaussage und habe somit keine Bedeutung. Der Verkäufer muss seinen Schrott nicht zurücknehmen.
Unglaublich, aber wahr.
Das Urteil stelle ich gern zur Verfügung.
Meine Konsequenz daraus: keine Käufe mehr bei privaten Verkäufern.
Die Konsequenzen für unehrliche Verkäufer kann sich jeder selbst ausmalen.
    
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