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Die verschiedenen Formen des Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

24.1.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 3860 Aufrufe
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Unterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

Mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB):

Nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR. Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.




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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Düsseldorfer Tabelle
Seite 2: Der Ehegattenunterhalt und seine Fallgruppen
Seite 3: Mangelfälle - Was wenn das Einkommen nicht für alle Unterhaltspflichtigen ausreicht?
Seite 4: Die verschiedenen Formen des Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Seite 5: Übergangsregelung - Die vier Fälle

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