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Die verhaltensbedingte Kündigung – wie viele Fehler darf ich machen?
Seite 1 - vom 30.01.2008

Die verhaltensbedingte Kündigung – wie viele Fehler darf ich machen?

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen in Betracht. Die Belastung des Betriebes durch das Verhalten des Arbeitnehmers ist dabei zu berücksichtigen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten können dadurch verletzt werden, dass der Arbeitnehmer fehlerhaft arbeitet. Hier spielen allerdings viele Faktoren eine Rolle. So ist auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Je länger das Arbeitsverhältnis bisher störungsfrei gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an eine verhaltensbedingte Kündigung zu stellen.

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Klägerin als gekündigte Arbeitnehmerin eine dreifach überhöhte Fehlerquote wie bei vergleichbaren Arbeitnehmern vorgeworfen worden ist und dies zur Kündigung geführt hat. Entgegen den Vorinstanzen sah das Bundesarbeitsgericht hier grundsätzlich die Möglichkeit, der Arbeitnehmerin wegen einer qualitativ erheblich unterdurchschnittlichen Leistung über einen längeren Zeitraum zu kündigen. Zwar verstößt der Arbeitnehmer nicht alleine dadurch gegen seine Arbeitspflicht, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblicher unterdurchschnittlicher Leistung seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.

Zu beachten ist, dass vor einer verhaltensbedingten Kündigung das zu missbilligende Verhalten in der Regel zunächst abzumahnen ist. Dem Arbeitnehmer muss dann die entsprechende Zeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern bzw. seine Arbeitsleistung zu verbessern.

Im Ergebnis muss sich der Arbeitnehmer bei auftretenden Fehlern im Bereich der Arbeitsleistung nicht unmittelbar mit der Sorge einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung tragen. Die Anforderung an eine solche verhaltensbedingte Kündigung aufgrund fehlerhafter Arbeitsleistung werden in vielen Fällen nicht erreicht werden. Dennoch sollte sich der Arbeitnehmer an seine vertraglichen Arbeitspflichten erinnern und einer erhöhten Fehlerquote frühzeitig entgegen steuern.


Florian Günthner
Rechtsanwalt


Argumentum Rechtsanwälte
Marktplatz 17
89073 Ulm
Tel. 0731/602800-64
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Der Autor
Florian Günthner, Ulm
hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Mietrecht.
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