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Die unterlassene Hilfeleistung

18.2.2001 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 47003 Aufrufe
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Unterlassen, Unterlassung

§ 323 c StGB [Unterlassene Hilfeleistung]

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Sinn und Zweck des 323 c ist die Aufrechterhaltung der Solidarität zwischen Menschen: wenn jemand in Gefahr bzw. in Not ist, sollte man diesem helfen, sofern die Rettungsaktion auch real möglich ist. Geschützt wird durch diese Strafvorschrift einmal das Leben bzw. die Gesundheit eines Menschen in Not, zum anderen aber auch dessen Eigentum .

  • Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft ( BGH, herrschende Meinung). Ob die Selbsttötung ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift ist, erfahren Sie hier .
  • Unter gemeiner Gefahr oder Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notsituation zu verstehen, etwa Naturkatastrohen, Brände etc.
  • Die Merkmale der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit sind juristisch zu umstritten, als das eine Definition hier Sinn machen würde. Allgemein lässt sich aber festhalten, dass die Pflicht zu helfen kleiner wird, je größer die Gefahr für den Helfenden durch dessen Rettungsaktion ansteigt. Auch können verschiedene Pflichten des Helfenden miteinander kollidieren, was im Einzelfall eine Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern erforderlich macht.

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