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Die sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB
Seite 1 - vom 03.03.2008

Die sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB

Die grundlegenden Möglichkeiten der Verteidigung gegen diesen Vorwurf

Der Autor
Markus Böhmer, Hamburg
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht und hat Interessensschwerpunkte: Betäubungsmittelrecht, Revisionsrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht.
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Der Straftatbestand der Sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) ist die zentrale Norm des deutschen Sexualstrafrechts.

Sie soll dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des einzelnen dienen. Die Strafandrohungen für die unter Strafe gestellten Handlungen sind hoch. Bereits für die „einfache“ sexuelle Nötigung reicht der Strafrahmen von wenigstens einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Bei Vorliegen bestimmter erschwerender Umstände erhöht sich die Mindeststrafe auf zwei, drei oder sogar fünf Jahre. In diesem Zusammenhang erweist es sich auch als bedeutsam, dass eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre übersteigt, unter keinen Umständen mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann; hier ist also eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit allen damit zusammenhängenden entsozialisierenden Folgen unvermeidbar.

Entsozialisierende Folgen hat jede Bestrafung wegen sexueller Nötigung. Denn es ist kaum je ein Verurteilung denkbar, die nicht in einen Eintrag im Führungszeugnis für eine Zeitdauer von fünf, meist aber zehn Jahren zur Folge hat - unter Benennung des Deliktes. Angesichts der Bedeutung des Führungszeugnisses im Rahmen von Bewerbungsverfahren kann damit eine Bestrafung einen faktischen Ausschluss vom Arbeitsmarkt zur Folge haben.

Sexuelle Nötigung ist eine Nötigung, die auf die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen gerichtet ist.

Maßgebliche Voraussetzung für die Nötigung ist dabei der entgegenstehende Wille des Opfers. Entscheidend ist insoweit dessen innere Haltung, die nicht unbedingt nach außen in Erscheinung treten muss. Es liegt also auch dann in objektiver Hinsicht eine sexuelle Nötigung vor, wenn das Opfer von vornherein weder verbal noch tätlich Widerstand leistet, etwa um sich keiner Gefährdung auszusetzen. In diesem Fall kommt es entscheidend auf den Vorsatz des Handelnden an.

Nach der aktuellen Rechtslage stellt eine Vergewaltigung keinen eigenständigen Straftatbestand mehr dar, sondern ist nur noch ein Unterfall der sexuellen Nötigung, der eine erhöhte Mindeststrafe - wenigstens zwei Jahre Freiheitsstrafe - zur Folge hat. Eine sexuelle Nötigung ist dann eine Vergewaltigung, wenn die Tatausführung das Tatopfer besonders erniedrigt (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Das Gesetz nennt hierfür als Beispiel ein Eindringen in den Körper des Opfers.

Die überwiegende Mehrzahl der Strafverfahren wegen sexueller Nötigung sind davon geprägt, dass es für das strafrechtlich (möglicherweise) relevante Geschehen keine unbeteiligten Zeugen gibt und auch keine sonstigen objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen.

Typisch ist, dass es als Beweismittel lediglich die belastende Aussage der Person gibt, die ihren Angaben zufolge Opfer einer Straftat gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden ist. Erschwerend tritt der Umstand hinzu, das es - wie oben dargestellt - entscheidend auf den inneren Willen der Beteiligten ankommt, der aber im Gegensatz zu äußeren Handlungen nie sicher objektivierbar ist.

Ein einziges Beweismittel reicht indes zu einer Verurteilung mit ihren weit reichenden Folgen aus, soweit sich aus dem Beweismittel die Schuld des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts ergibt.

Nicht selten liegen dem nachträglich aufzuarbeitenden Geschehen Missverständnisse und Fehleinschätzungen der Situation seitens der beteiligten Personen zugrunde. Diese Konstellation stellt ich als die anspruchsvollste für die nachträgliche Aufarbeitung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens dar, da die belastende Aussage der obektiven Wahrheit nahe kommen und Plausibilität für sich beanspruchen mag, aber dennoch aufgrund ihrer Einseitigkeit für sich genommen kein gerechtes Urteil ermöglicht.

Hier ist auf Seiten des Beschuldigten eine sich hohen Standards verpflichtet fühlende Verteidigung gefordert. Denn es reicht gerade nicht und wäre sogar völlig falsch, der belastenden, einseitigen Zeugenaussage die Sichtweise des Beschuldigten entgegen zu stellen, da Angaben von Beschuldigten immer die systembedingte Gefahr in sich tragen, von Ermittlungsbehörden wie Gerichten als reine Schutzbehauptungen abgetan zu werden. Das hat seine Ursache darin, dass bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen die (belastende) Aussage des Zeugen immer den Glaubhaftigkeitsvorsprung auf ihrer Seite hat, der aus dem Umstand folgt, dass sich der Zeuge bei unzutreffenden Angaben strafbar machen würde, während ein derartiges Verhalten beim Beschuldigten ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstellte.

Hier sind demzufolge andere Maßnahmen zur Verteidigung gefordert. Wie bei allen Delikten, kommt es auch bei Sexualdelikten zu nicht zutreffenden Beschuldigungen, die sich selten in enttäuschten Erwartungen und daraus folgenden Rachegelüsten ihre Ursache haben. In diesen Fällen ist es häufig die feste Überzeugung der Beschuldigten, man müsse die Ermittlungsbehörden nur auf die „dreiste Lügen“ der Anzeigenerstatterin hinweisen, und dann wäre das Ermittlungsverfahren gleichsam schon vorbei, bevor es richtig angefangen habe. Eine solche Erwartung entspricht nicht der Realität.

In Wirklichkeit erfordert der Kampf gegen eine unzutreffende Anschuldigung in der Regel umso größere Anstrengungen der Verteidigung, zumal in diesen Fällen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. ein Freispruch das einzig erträgliche Ergebnis darstellt.

Ebenso ein Irrtum mancher Beschuldigter ist die Auffassung, eine zwischenzeitliche Aussöhnung mit der Anzeigenerstatterin und deren Wille, die Strafanzeige „zurückzunehmen“, beende das Strafverfahren und lasse die Gefahr einer Bestrafung entfallen. Das ist nicht zutreffend, denn bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Sobald die Ermittlungsbehörden von einem möglichen strafbaren Geschehen erfahren haben, müssen sie dieses „von Amts wegen“ aufklären. Das Verfahren ist also der weiteren Disposition der Anzeigenerstatterin entzogen.

Auch wenn die Beschuldigungen (im Kern) zureffen, kommt einer sachgerechten Verteidigung größte Bedeutung zu. Hier geht es dann im wesentlichen um „Schadensbegrenzung“, die beispielsweise darin bestehen kann, durch entsprechende Maßna2hmen in die sogenannten minderschweren Fälle gem. § 177 Abs. 5 StGB „hineinzuverteidigen“, bei denen dann ein herabgesetzter Strafrahmen zur Anwendung kommt. Bei weniger schwer wiegenden Fällen ist teilweise auch das Aushandeln eines Strafbefehls mit der Staatsanwaltschaft möglich, wodurch allen Beteiligten eine (öffentliche) Hauptverhandlung erspart bleibt. Wenn eine Hauptverhandlung nicht abwendbar ist, kann diese möglicherweise durch Verfahrensabsprachen („Deal“) verkürzt und/oder durch Verzicht auf Zeugenvernehmungen erträglicher gemacht werden.

Eine sachgerechte Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts gehört sicher zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Strafverteidigung. Bei entsprechenden Spezialwissen des Verteidigers und sachkundiger Nutzung der zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten stehen zwischen dem gemeinsam mit dem Mandanten definierten Verteidigungsziel und dem entsprechenden Ergebnis indes nur noch die vielfältigen Anstrengungen des Verfahrens und die üblichenUnwägbarkeiten, die jedem Strafverfahren innewohnen.


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