Die grundlegenden Möglichkeiten der Verteidigung gegen diesen Vorwurf
Der Autor
Markus Böhmer, Hamburg beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht und hat Interessensschwerpunkte: Betäubungsmittelrecht, Revisionsrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht.
Der Straftatbestand der Sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) ist die zentrale Norm des deutschen
Sexualstrafrechts.
Sie soll dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des einzelnen dienen.
Die Strafandrohungen für die unter Strafe gestellten Handlungen sind hoch. Bereits für die
„einfache“ sexuelle Nötigung reicht der Strafrahmen von wenigstens einem Jahr bis zu 15
Jahren Freiheitsstrafe. Bei Vorliegen bestimmter erschwerender Umstände erhöht sich die
Mindeststrafe auf zwei, drei oder sogar fünf Jahre. In diesem Zusammenhang erweist es sich
auch als bedeutsam, dass eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre übersteigt, unter keinen
Umständen mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann; hier ist also eine Vollstreckung der
Freiheitsstrafe mit allen damit zusammenhängenden entsozialisierenden Folgen
unvermeidbar.
Entsozialisierende Folgen hat jede Bestrafung wegen sexueller Nötigung. Denn es ist kaum je
ein Verurteilung denkbar, die nicht in einen Eintrag im Führungszeugnis für eine Zeitdauer
von fünf, meist aber zehn Jahren zur Folge hat - unter Benennung des Deliktes. Angesichts
der Bedeutung des Führungszeugnisses im Rahmen von Bewerbungsverfahren kann damit
eine Bestrafung einen faktischen Ausschluss vom Arbeitsmarkt zur Folge haben.
Sexuelle Nötigung ist eine Nötigung, die auf die Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen gerichtet ist.
Maßgebliche Voraussetzung für die Nötigung ist dabei der entgegenstehende Wille des
Opfers. Entscheidend ist insoweit dessen innere Haltung, die nicht unbedingt nach außen in
Erscheinung treten muss. Es liegt also auch dann in objektiver Hinsicht eine sexuelle
Nötigung vor, wenn das Opfer von vornherein weder verbal noch tätlich Widerstand leistet,
etwa um sich keiner Gefährdung auszusetzen. In diesem Fall kommt es entscheidend auf den
Vorsatz des Handelnden an.
Nach der aktuellen Rechtslage stellt eine Vergewaltigung keinen eigenständigen
Straftatbestand mehr dar, sondern ist nur noch ein Unterfall der sexuellen Nötigung, der eine
erhöhte Mindeststrafe - wenigstens zwei Jahre Freiheitsstrafe - zur Folge hat. Eine sexuelle
Nötigung ist dann eine Vergewaltigung, wenn die Tatausführung das Tatopfer besonders
erniedrigt (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Das Gesetz nennt hierfür als Beispiel ein Eindringen in
den Körper des Opfers.
Die überwiegende Mehrzahl der Strafverfahren wegen sexueller Nötigung sind davon geprägt,
dass es für das strafrechtlich (möglicherweise) relevante Geschehen keine unbeteiligten
Zeugen gibt und auch keine sonstigen objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen.
Typisch ist, dass es als Beweismittel lediglich die belastende Aussage der Person gibt, die
ihren Angaben zufolge Opfer einer Straftat gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden
ist. Erschwerend tritt der Umstand hinzu, das es - wie oben dargestellt - entscheidend auf den
inneren Willen der Beteiligten ankommt, der aber im Gegensatz zu äußeren Handlungen nie
sicher objektivierbar ist.
Ein einziges Beweismittel reicht indes zu einer Verurteilung mit ihren weit reichenden Folgen
aus, soweit sich aus dem Beweismittel die Schuld des Angeklagten zur Überzeugung des
Gerichts ergibt.
Nicht selten liegen dem nachträglich aufzuarbeitenden Geschehen Missverständnisse und
Fehleinschätzungen der Situation seitens der beteiligten Personen zugrunde. Diese
Konstellation stellt ich als die anspruchsvollste für die nachträgliche Aufarbeitung im Rahmen
eines strafrechtlichen Verfahrens dar, da die belastende Aussage der obektiven Wahrheit nahe
kommen und Plausibilität für sich beanspruchen mag, aber dennoch aufgrund ihrer
Einseitigkeit für sich genommen kein gerechtes Urteil ermöglicht.
Hier ist auf Seiten des Beschuldigten eine sich hohen Standards verpflichtet fühlende
Verteidigung gefordert. Denn es reicht gerade nicht und wäre sogar völlig falsch, der
belastenden, einseitigen Zeugenaussage die Sichtweise des Beschuldigten entgegen zu stellen,
da Angaben von Beschuldigten immer die systembedingte Gefahr in sich tragen, von
Ermittlungsbehörden wie Gerichten als reine Schutzbehauptungen abgetan zu werden. Das hat
seine Ursache darin, dass bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen die (belastende) Aussage
des Zeugen immer den Glaubhaftigkeitsvorsprung auf ihrer Seite hat, der aus dem Umstand
folgt, dass sich der Zeuge bei unzutreffenden Angaben strafbar machen würde, während ein
derartiges Verhalten beim Beschuldigten ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstellte.
Hier sind demzufolge andere Maßnahmen zur Verteidigung gefordert.
Wie bei allen Delikten, kommt es auch bei Sexualdelikten zu nicht zutreffenden
Beschuldigungen, die sich selten in enttäuschten Erwartungen und daraus folgenden
Rachegelüsten ihre Ursache haben. In diesen Fällen ist es häufig die feste Überzeugung der
Beschuldigten, man müsse die Ermittlungsbehörden nur auf die „dreiste Lügen“ der
Anzeigenerstatterin hinweisen, und dann wäre das Ermittlungsverfahren gleichsam schon
vorbei, bevor es richtig angefangen habe. Eine solche Erwartung entspricht nicht der Realität.
In Wirklichkeit erfordert der Kampf gegen eine unzutreffende Anschuldigung in der Regel
umso größere Anstrengungen der Verteidigung, zumal in diesen Fällen eine Einstellung
mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. ein Freispruch das einzig erträgliche Ergebnis
darstellt.
Ebenso ein Irrtum mancher Beschuldigter ist die Auffassung, eine zwischenzeitliche
Aussöhnung mit der Anzeigenerstatterin und deren Wille, die Strafanzeige
„zurückzunehmen“, beende das Strafverfahren und lasse die Gefahr einer Bestrafung
entfallen. Das ist nicht zutreffend, denn bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein
sogenanntes Offizialdelikt. Sobald die Ermittlungsbehörden von einem möglichen strafbaren
Geschehen erfahren haben, müssen sie dieses „von Amts wegen“ aufklären. Das Verfahren ist
also der weiteren Disposition der Anzeigenerstatterin entzogen.
Auch wenn die Beschuldigungen (im Kern) zureffen, kommt einer sachgerechten Verteidigung
größte Bedeutung zu. Hier geht es dann im wesentlichen um „Schadensbegrenzung“, die
beispielsweise darin bestehen kann, durch entsprechende Maßna2hmen in die sogenannten
minderschweren Fälle gem. § 177 Abs. 5 StGB „hineinzuverteidigen“, bei denen dann ein
herabgesetzter Strafrahmen zur Anwendung kommt. Bei weniger schwer wiegenden Fällen ist
teilweise auch das Aushandeln eines Strafbefehls mit der Staatsanwaltschaft möglich, wodurch
allen Beteiligten eine (öffentliche) Hauptverhandlung erspart bleibt. Wenn eine Hauptverhandlung
nicht abwendbar ist, kann diese möglicherweise durch Verfahrensabsprachen
(„Deal“) verkürzt und/oder durch Verzicht auf Zeugenvernehmungen erträglicher gemacht
werden.
Eine sachgerechte Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts gehört
sicher zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Strafverteidigung. Bei entsprechenden
Spezialwissen des Verteidigers und sachkundiger Nutzung der zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten
stehen zwischen dem gemeinsam mit dem Mandanten definierten Verteidigungsziel
und dem entsprechenden Ergebnis indes nur noch die vielfältigen Anstrengungen
des Verfahrens und die üblichenUnwägbarkeiten, die jedem Strafverfahren innewohnen.