Die richtigen Anträge beim Widerruf von Immobiliendarlehen

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Feststellungsklage Adieu!

Der Bundesgerichtshof hat heute aus prozessualer Sicht ein sehr wichtiges Urteil gefällt zum Thema "Widerruf von Immobiliendarlehen" (BGH, Versäunisurteil vom 21.2.2017, AZ. XI ZR 467/15)

Vieles war streitig

Bei diesem Massengeschäft, dass die Rechtsanwälte, Banken und Gerichte sehr beschäftigte, gab es aufgrund der Vielzahl der Verfahren auch eine Vielzahl von Ansichten. So war zum Beispiel lange Zeit ungeklärt, wie der Streitwert zu berechnen war beim Widerruf von Immobiliendarlehen. Hier hatte der BGH Anfang des vergangenen Jahres Klarheit geschaffen (BGH - Beschluss vom 12. Januar 20016 - Az. XI ZR 366/15).

Leistungsklage oder Feststellungsklage?

Viel elementarer wurde aber um die richtige Antragstellung gestritten. Da es bei der Rückabwicklung von Immobiliendarlehen erhebliche Berechnungsschwierigkeiten gibt, wurden ganz überwiegend Feststellungsanträge erhoben, die eine konkrete Bezifferung der Rückzahlungsansprüche meist vermieden. Denn hier stellte sich das Problem, dass der Darlehensnehmer bei laufenden Darlehen noch eine Restschuld bei der Bank hatte. Die Bank hatte also auch Ansprüche gegen den Darlehensnehmer. Hier standen sich also Ansprüch gegenüber, die zu saldieren sind - und meist war es so, dass die Bank aufgrund der unstreitig zurückzuahlenden Restschuld einen höheren Betrag vom Darlehensnehmer zurückfordern konnte als umgekehrt.

Bisher oft Feststellungsklage ausreichend

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde daher zum Teil die Ansicht vertreten, dass es dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden kann, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen (OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.09.2016 – 14 U 969/15). Denn meist ist es ja so, dass  die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7) geltend machen wird.

Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 I ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist.

BGH nun: Leistungsklage!!

Dieser Ansicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass Feststellungsklage in der Regel unzulässig sind. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.  

Was bedeutet das für klagende Verbraucher?

Hier ist nun bei der Abwägung einer Klage zu berücksichtigen, dass die Anträge beziffert werden müssen und dies meist nur gerichtsfest mit einem professionellen Gutachten möglich ist. Viele Rechner im Internet sind hier unzureichend.