Die rechtliche Einordnung von sog. Soft-Air-Waffen im Waffenrecht

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In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob das Waffengesetz auf sog. Soft- Air- Waffen Anwendung findet.

Ein 15- Jähriger hatte eine Federdruckpistole der Firma Umarex, Typ „Smith & Wesson", Kaliber 6 mm, mit einer Bewegungsenergie von 0,2 Joule nebst Hartplastik- Munition gekauft. Der Verkäufer hatte auf Nachfrage erklärt, der Erwerb einer solchen Waffe sei zulässig.

Nach Meinung des Landgerichts Ravensburg (Beschl. v. 28.06.2007- 2 Qs 67/07) handelt es sich bei der in Rede stehenden Waffe um eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes.

Das Gericht sah aber einen strafrechtlich relevanten Irrtum als gegeben an, der den Vorsatz ausschließt, weil der Jugendliche geglaubt hat, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.

Die Entscheidung stellt sich ausdrücklich gegen einen Beschluss des Landgerichts Konstanz, demzufolge auf Soft- Air- Waffen mit einer Bewegungsenergie von unter 0,5 Joule das Waffengesetz keine Anwendung findet.

Das Bundesland Berlin hat am 09. Oktober 2007 einen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes in den Bundesrat eingebracht. Es soll ein neuer § 42a Waffengesetz eingefügt werden, der das zugriffsbereite Führen bestimmter Waffen verbietet und unter Strafe stellt. Es bleibt abzuwarten, wann sich eine einheitliche Rechtsprechung bildet oder der Gesetzgeber den Widerspruch auflöst.