Die persönliche Haftung des UG-Geschäftsführers

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, UG, Haftung, haftungsbeschränkt, Firmenbezeichnung, Geschäftsführer, Lohn
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Vorsicht: Haftungsfalle! Chancen für Arbeitnehmer und andere Gläubiger

Seit dem Jahr 2008 gibt es in Deutschland die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), auch als „Mini-GmbH" bekannt. Seinerzeit wurde sie eingeführt, da in Deutschland immer mehr „Limited" (Ltd.) auftauchten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach britischem Recht.

Heute ist die UG ein Erfolgsmodell, es sind über 65.000 solcher Gesellschaften erfasst.

Die UG hat für Unternehmer, besonders für Existenzgründer, einen großen Vorteil: Bereits mit einem Stammkapital von theoretisch 1,- € kann man sich von jedem persönlichen Haftungsrisiko durch Gründung der UG befreien.

Vollständige Firmenbezeichnung für Haftungsbeschränkung wichtig

Dabei gibt es allerdings einen Haken, den viele Geschäftsführer der UG übersehen. Damit die Haftungsbeschränkung auf das (magere) Stammkapital greift, muss das Unternehmen immer mit dem Zusatz „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" auftreten. Unternehmergesellschaft kann dabei noch zu „UG" abgekürzt werden. Keinesfalls darf aber der ausdrückliche Hinweis „haftungsbeschränkt" weggelassen werden.

Geschäftsführer einer UG wollen häufig die sperrige Formulierung „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" vermeiden. Wenn Sie dann, z. B. im Briefkopf, jedoch nur als „Unternehmergesellschaft" oder als „Meier UG" auftreten, kann dies fatale Folgen haben.

Persönliche Haftung der Geschäftsführer droht

Gerichte nehmen in solchen Fällen an, dass der Geschäftsführer der UG durch Weglassen des Zusatzes „haftungsbeschränkt" ein besonderes persönliches Vertrauen erweckt hat. Die Folge: Der Geschäftsführer haftet selbst und persönlich für die Verbindlichkeit des Unternehmens. Ebenso haftet persönlich der Geschäftsführer selbst und persönlich, wenn die „UG" als „GmbH" firmiert (BGH, Urteil vom 12.06.2012, II ZR 256/11). Die Haftung ist in solchen Fällen nicht auf den Geschäftsführer beschränkt, sondern kann sich sogar auf weitere Mitarbeiter persönlich ausweiten.

Chancen auch bei ausstehendem Lohn

Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einer Unternehmergesellschaft sind daher gut beraten, die richtige Firmierung mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt" im Blick zu haben. Für Gläubiger bietet sich hier hingegen eine Option. Gelegentlich sind Forderung gegen eine UG nicht zu realisieren, weil diese insolvent ist. Hier bietet es sich an, zu prüfen, ob die Firmierung insbesondere auf Verträgen stets den Zusatz „haftungsbeschränkt" enthielt. Ist dies nicht der Fall, kann der (ehemalige) Geschäftsführer eventuell persönlich in die Haftung genommen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, bei denen noch Lohn aussteht.