Der Gesetzestext, der Klarheit in diese Rentenproblematik bringen soll, bezieht sich auf die Scheinselbständigen. Er lautet folgendermaßen:
(§ 7 Abs. 4 SGB IV) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
- sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
- ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
- ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
- ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
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Seite 1: Die Regeln zur Scheinselbständigkeit - Worum es geht Seite 2: Die neuen Kriterien für die Scheinselbständigkeit Seite 3: Praktische Auswirkungen der Regelung Seite 4: Wer sollte nach der neuen Regelung vorsichtig sein? Ähnliche Themen auf www.123recht.net:Das Wichtigste zum neuen Unterhaltsrecht in Kürze – eine Zusammenfassung
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