Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO)

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1. Der Beschuldigte muss lediglich "erdulden"

Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO)

In einem Strafverfahren greift der Staat massiv in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte des Beschuldigten ein. Juristisch werden all diese Eingriffe unter dem Begriff der "Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren" zusammengefasst. Es gibt viele solcher Zwangsmaßnahmen. Der Staat kann sich bei der Verfolgung von Straftaten eine ganze Menge erlauben. Im Folgenden wird die sog. körperliche Untersuchung des Beschuldigten gem. § 81a StPO erläutert.

Der § 81a StPO ermächtigt die Strafverfolgungsorgane lediglich zu körperlichen Untersuchung des Beschuldigten. Eine körperliche Untersuchung anderer Personen gestattet der § 81a StPO nicht.

Zu beachten ist ferner:

Im Rahmen der körperlichen Untersuchung ist der Beschuldigte lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahmen an seinem Körper zu dulden. Aktiv tun muss er rein gar nichts! Er muss auf Fragen nicht antworten, an keinen Tests mitwiren oder irgendwelche Mittel, die ihm verabreicht werden schlucken.

2. Klassiker: Blutentnahme

Unter den § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO fällt auch die klassische Blutprobe. Auch diese muss der Beschuldigte lediglich erdulden. Zu beachten ist dabei, dass die Blutentnahme zwingend durch einen Arzt vorzunehmen ist und dass die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Bei schweren Eingriffen: Abwägung!

Im Gegensatz zur einfachen Blutentnahme gibt es auch Eingriffe, die für den Beschuldigten mit Verletzungen und Gefahren verbunden sind. Hier richtet sich die Zulässigkeit des Eingriffs nach einer vorzunehmenden Abwägung. Dabei sind die Schwere und das Risiko der Eingriffe abzuwägen gegen die Schwere der Tat und des Tatverdachts. So ist zum Beispiel die Verabreichung von Brech- und Abführmitteln nur selten zulässig. Stets unzulässig dürften die Angiographie und zwangsweise Katheter sein.

4. Verwertungsverbot

Wie alle anderen Zwangsmaßnahmen, verlangt auch die körperlich Untersuchung, dass bestimmte formelle Anforderungen erfüllt werden. Eine dieser Anforderungen ist die Einholung einer richterlichen Anordnung vor der Maßnahme. Denn die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen aus eigener Machtvollkommenheit die körperliche Untersuchung nur bei "Gefahr im Verzug" anordnen. Nach neuerer Rechtssprechung dürfte diese aber - gerade in Großstädten - nur sehr selten gegeben sein, da es nahezu immer möglich ist, einen Richter - zumindest telefonisch - zu erreichen. Die Missachtung dieses sog. Richtervorbehalts kann unter Umständen zur Folge haben, dass das komplette Untersuchungsergebnis nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden darf.

Ob die körperliche Untersuchung rechtmäßig erfolgt ist und ob alle formellen Voraussetzungen beachtet worden sind, ergibt sich in aller Regel erst nach Akteneinsicht. Genau damit sollten Sie einen Rechtsanwalt auch beauftragen, wenn bei Ihnen eine körperliche Untersuchung vorgenommen worden ist.

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