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Die grobe Fahrlässigkeit in der Kraftfahrtversicherung

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
19.6.2006 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 10375 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Versicherungsfall, Kraftfahrtversicherung, grobe, Fahrlässigkeit, Verisicherung, Leistungspflicht, KFZ

Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

In der Sachversicherung führt die grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer nach § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet.

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Dazu kommt, dass der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten sein muss (Kausalität). Das dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gemachte Verhalten muss sich auf den Eintritt des Versicherungsfalls also zumindest nachweisbar mitursächlich ausgewirkt haben.

Der Nachweis der Herbeiführung des Versicherungsfalls, des Verschuldens des Versicherungsnehmers und der Kausalität des Fehlverhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalls obliegt dem Versicherer.

Mittlerweile sind bestimmte Geschehensabläufe in der Rechtsprechung so oft beurteilt worden, dass bei ihrem Vorliegen in der Regel - dies wird teilweise von Versicherern nicht beachtet, man geht pauschal von einem Grundsatz aus - von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Da nur in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, lohnt im Hinblick auf die drohende weitreichende Konsequenz “Leistungsfreiheit“ des Versicherers immer eine Überprüfung der Einzelumstände.

Grobe Fahrlässigkeit liegt “in der Regel“ nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • Überfahren einer Verkehrsampel bei Rotlicht.

  • Überfahren eines Stoppschildes.

  • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille.

  • Relative Fahruntüchtigkeit unter 1,1 Promille, wenn weitere “Ausfallerscheinungen“ hinzutreten, wie Fahrfehler oder schwankender Gang hinzutreten.

  • Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung.

  • Wenden auf der Autobahn.

  • Leichtfertige Überholvorgänge.

  • Greifen nach Gegenständen auf dem Beifahrersitz.

  • Einwurf des Fahrzeugschlüssels in den ungesicherten Briefkasten einer Werkstatt.

  • Verlassen des Fahrzeugs mit steckendem Zündschlüssel.

An Begriffen wie “erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung“ oder “leichtfertige Überholvorgänge“ können Sie erkennen, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls immer auszuwerten sind.

Falls Sie also einmal lesen “da Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sind wir gemäß § 61 VVG von unserer Verpflichtung zur Leistung frei,“ empfiehlt es sich immer, diese Aussage kritisch zu hinterfragen.

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