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Grundprinzipien des Erbrechts - Von Ordnungen und Pflichtteilen - 3/8
cri vom 1.6.2000   160717 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Die gesetzliche Erbfolge

Das Gesetz regelt die Verteilung Ihres Vermögens für den Fall, dass Sie kein Testament verfasst haben. Damit soll verhindert werden, dass Ihr Vermögen am Ende ohne Eigentümer dasteht. Die Kenntnis der gesetzlichen Quote ist weiterhin wichtig für das Pflichtteilsrecht .
Das Gesetz unterscheidet die Erbquote nach so genannten "Ordnungen", also nach den unterschiedlichen Verwandtschaftsverhältnissen zum Erblasser:

  • Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, nämlich dessen Kinder und Kindeskinder.
  • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.
  • Unter Erben der dritten Ordnung versteht man die Großeltern sowie deren Abkömmlinge.

Dieses System lässt sich weiter fortführen, indem immer die nächsten Voreltern berücksichtigt werden. Auf höhere Ordnungen wird im Erbfall immer dann zurückgegriffen, wenn von der vorigen Ordnung niemand mehr existiert.
Dieses Parentelsystem bedeutet, dass nur abstammende Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht kommen.
Innerhalb der Ordnung erfolgt die Verteilung der Erbmasse nach Stämmen: die direkten Nachfahren, also Kinder und Kindeskinder, bilden einen Stamm. Hat der Verstorbene also vier Kinder, bilden diese mit ihren Nachkommen jeweils vier Stämme. Die Stämme erben jeweils zu gleichen Teilen. Lebende Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge von der jeweiligen Erbschaft aus und repräsentieren sozusagen ihren Stamm.

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