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Die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht

Von Rechtsanwältin Nina Marx
9.11.2006 | Ratgeber - Erbrecht | 20463 Aufrufe
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflichtteil, Erbe

Nach dem Tod eines Mitmenschen treten seine Erben an seine Stelle. Wer die Erben im Einzelfall sind, bestimmt der Erblasser selbst. Sollte der Erblasser keine Regelung getroffen haben, greift die gesetzliche Erbfolge ein.

1. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in so genannte „Ordnungen“ unterteilt. Gibt es Erben aus einer vorrangigen Ordnung, sind die übrigen Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Die gesetzlichen Erben nach den Ordnungen sind wie folgt aufgeteilt:

1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers (§ 1924 BGB)
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB).

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Neben den in den Ordnungen aufgeführten Erben sind auch der Ehepartner gemäß § 1931 BGB und der eingetragene Lebenspartner gemäß § 10 LPartG gesetzlicher Erbe.

Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses verfügt, greift die gesetzliche Erbfolge für den verbleibenden Teil der Erbschaft.

2. Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil sichert den engsten Familienangehörigen eine Partizipierung am Vermögen des Erblassers. Der Grund hierfür liegt darin, dass Familienangehörige füreinander sorgen sollen und der Pflichtteil soll ein Mindestmass für die Absicherung von Abkömmlingen und Ehepartnern darstellen.

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Kinder, den Eltern und dem Ehepartner des Erblassers zu, § 2303 ff BGB.

Hat der Erblasser durch Testament eine dieser Personen von seinem Erbrecht ausgeschlossen, steht ihr ein Pflichtteilsrecht zu. Dieses Recht muss der Berechtigte innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis der Enterbung und Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, ansonsten ist der Anspruch verjährt, § 2332 BGB. Die Kinder können dann grundsätzlich ihren Pflichtteil geltend machen.

Um auch das zu vermeiden, wird häufig eine „Verwirkungsklausel“ in das Testament aufgenommen. Danach wird das Kind, das nach dem Erstversterbenden bereits seinen Pflichtteil geltend macht, auch von dem Letztversterbenden enterbt. Es erhält also nach dessen Tod ebenfalls nur den Pflichtteil.

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) der Eintritt der auflösenden Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils) grundsätzlich auch nach dem Tod des längstle- benden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden kann - BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 298/03 - OLG Karlsruhe (noch nicht rechtskräftig).Die Geltendmachung des Pflichtteils kann wirtschaftlich eine positive Auswirkung haben, weshalb der Enterbte sich beraten lassen sollte, bevor er eine Entscheidung trifft.

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