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Die fiktive Abrechnung des Unfallschadens nach Gutachten - 1/1
vom 04.02.2010   |   4599 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verkehrsrecht

Die fiktive Abrechnung des Unfallschadens nach Gutachten

Von Rechtsanwalt
Sascha Steidel
Steidel

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Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht.
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Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte darf bei Haftung des Unfallgegners seinen Schaden nach Sachverständigengutachten abrechnen, ohne eine tatsächlich durchgeführte Reparatur nachweisen zu müssen ( fiktive Abrechnung ). Der Gutachter wird in der Regel die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Der BGH hat nun durch Urteil vom 20.10.2009 entschieden, dass die Haftpflichtversicherungen bei älteren Fahrzeugen den Geschädigten auf eine günstigere, technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien Werkstatt“ verweisen dürfen.

Bei einem Fahrzeugalter bis zu 3 Jahren sei dies allerdings unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen hingegen ist ein Verweis auf die billigere Reparaturmöglichkeit grundsätzlich möglich. Diese Rechtsprechung war in dem so genannten „Porsche-Urteil“ erstmals aufgetaucht und wurde nun in dieser weiteren Entscheidung dem Grunde nach bestätigt.

Die Verweisungsmöglichkeit auf eine billigere Werkstatt setzt allerdings voraus, dass dem Geschädigten die Reparatur dort zumutbar ist. Unzumutbar soll ein solcher Verweis dann sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er vorangegangene Reparaturen stets in markengebundenen Fachwerkstätten ausführen lassen hat. Dies wird der Geschädigte dann selbstverständlich nachzuweisen haben.

Hervorzuheben ist allerdings, dass es sich um eine technisch gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit handeln muss. Der Verweis auf eine billigere Reparaturmöglichkeit sollte also nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

Es ist allgemein zu empfehlen, bei der Regulierung von Verkehrsunfällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwaltskosten stellen eine von der Rechtsprechung anerkannte Schadensposition dar, die ebenfalls vom haftenden Unfallgegner zu erstatten ist.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

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