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Die elektronische Fußfessel ist kein Patentrezept

AFP VOM 23.6.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1788 Aufrufe
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Sicherungsverwahrung, Fußfessel

Schwierigkeiten bei Neuordnung der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung, deren Reform die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, dient dem Schutz der Bevölkerung vor Straftätern, die als besonders gefährlich eingestuft werden. Sie wird für die Zeit nach einer Straftat verhängt und kann theoretisch bis ans Lebensende bestehen. Für gefährliche Täter, für die keine Sicherungsverwahrung mehr besteht, soll es künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung geben - dies könnte die vielzitierte Fußfessel sein.

Angeordnet wird die Sicherungsverwahrung bereits mit dem Urteil gegen einen Straftäter. Die Richter können in ihrem Urteil zudem die Möglichkeit einer späteren Anordnung festschreiben. Seit 2004 gibt es außerdem das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die auch nach dem Urteil verhängt werden kann. Voraussetzung ist dabei, dass nach dem Urteilsspruch neue Tatsachen bekannt werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Täters hinweisen.

Nicht zuletzt, weil es für die nachträgliche Sicherheitsverwahrung hohe Hürden gibt, will Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) dieses Instrument weitgehend abschaffen. Nach ihrer Ansicht ist es wenig praxistauglich und soll künftig nur in "absoluten Ausnahmefällen" angewandt werden. Sie setzt stattdessen wieder stärker auf eine frühzeitige Erkennung der Gefährlichkeit eines Täters bei seinem Gerichtsverfahren.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll die Sicherungsverwahrung, deren Fortbestand alle zwei Jahre überprüft werden muss, künftig auf Gewalt- und Sexualstraftäter konzentriert werden. Bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung soll sie künftig nicht mehr möglich sein.

Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung ist auch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2009 erforderlich geworden. Die Straßburger Richter entschieden damals, dass gegen bestimmte Straftäter zu Unrecht Sicherungsverwahrung verhängt wurde. Bis zum Jahre 1998 konnte sie nämlich nur auf zehn Jahre befristet angeordnet werden, seither kann sie lebenslang bestehen bleiben.

Nach der Reform von 1998 wurden zahlreiche zuvor angeordnete Sicherungsverwahrungen über die Zehn-Jahres-Frist hinaus verlängert - was nach Ansicht der Straßburger Richter gegen das Rückwirkungsverbot verstieß. Demnach darf niemand wegen eines Gesetzes verurteilt werden, dass zum Zeitpunkt der Tat noch nicht bestand.

Auf Grundlage des Straßburger Urteils müssen nun manche Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, obwohl sie weiterhin als gefährlich gelten. Für diese soll es künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung geben. Sie soll zum Beispiel gewährleisten, dass sich ein entlassener Kinderschänder keiner Schule und keinem Kindergarten nähern kann.

In der Praxis wirft dies aber Probleme auf. Denn angewandt sind bislang nur solche elektronischen Fußfesseln, die anzeigen, ob sich der Straftäter in seiner Wohnung aufhält oder nicht. Diejenigen, die jetzt aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, werden sich aber unter bestimmten Auflagen grundsätzlich frei bewegen können. In einer Großstadt dürfte es schwierig werden, dem Träger einer Fußfessel Freizügigkeit zu gewähren, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass er sich keiner Einrichtung mit Kindern nähert. Das Bundesjustizministerium betont denn auch, dass über die technische Ausgestaltung der Aufenthaltsüberwachung noch nicht entschieden worden sei.

23. Juni 2010 - 14.43 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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