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Die einzelnen Betriebskostenarten in der Betriebskostenabrechnung – Teil 3: Aufzugskosten - 1/1
vom 31.10.2009   |   4392 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Die einzelnen Betriebskostenarten in der Betriebskostenabrechnung – Teil 3: Aufzugskosten

Im 3. Teil zur Erläuterung der einzelnen Betriebskostenarten geht es um die Kosten des Aufzugs. Die Umlage der Aufzugskosten ist in § 2 Nr. 7 BetrKV geregelt. Nach der gesetzlichen Regelung dürfen dabei die Kosten für den Betrieb eines Personen- und auch eines Lastenaufzuges umgelegt werden.

Zu den Kosten des Aufzuges gehören neben den anfallenden Wartungskosten auch die Kosten für den Betriebsstrom und die Reinigung des Aufzugs. Auch die Kosten der regelmäßigen TÜV-Prüfung sind im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegbar. Damit ein Personenaufzug betrieben werden kann, ist auch die Einrichtung eines Notrufes erforderlich. Die Kosten der Notrufbereitschaft können daher ebenfalls als Kostenposition in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.

Häufig wird bei Vorhandensein eines Aufzuges durch den Vermieter ein sogenannter Vollwartungsvertrag abgeschlossen. Die mit der Wartung beauftragte Firma ist dabei für auch für die Durchführungen von Reparaturen verantwortlich. Die Kosten sind in der vereinbarten Vergütung enthalten. Diese Kosten können aber nicht auf den Mieter umgelegt werden. Die Rechnung des Vollwartungsvertrages ist daher um die Reparaturkosten zu reduzieren. Die Gerichte gehen dabei in der Regel von Abzügen zwischen 40 % und 50 % aus.

Soweit der Vermieter einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen hat, muss sich aus der übersandten Betriebskostenabrechnung ergeben, dass ein Abzug bei den Kosten des Aufzugs vorgenommen worden ist und in welcher Höhe der Abzug erfolgte. Dies muss für den Mieter nachvollziehbar sein, sonst ist die Abrechnung formell fehlerhaft.

Probleme tauchen häufig auch bei der Frage auf, ob auch der Erdgeschossmieter sich an den Kosten des Aufzuges beteiligen muss. Soweit er einen Nutzen vom Aufzug hat, ist dies in jedem Fall möglich. Dies gilt zum Beispiel, wenn Kellerräume oder Dachböden über den Aufzug erreicht werden. Aber selbst wenn ein solcher Nutzen nicht vorhanden ist, muss grundsätzlich vertraglich vereinbart sein, dass sich die Erdgeschossmieter nicht an den Kosten des Aufzugs zu beteiligen haben.

Die Kosten des Aufzugs können allerdings nicht auf Mieter umgelegt werden, die den Aufzug nicht nutzen können. Dies ist der Fall, wenn der Mieter den Gebäudeteil, in welchem der Aufzug liegt, nicht betreten kann. Dies ist häufig bei größeren Wirtschaftseinheiten, die gemeinsam abgerechnet werden, der Fall.

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