Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, seinen auf dem Balkon befindlichen Holzkohlegrill für mehr als fünf Mahlzeiten in den Monaten von März bis Oktober zu betreiben. In den Monaten von November bis Februar ist dem Antragsgegner das Grillen gänzlich zu untersagen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung: Der Antragsgegner benutzt seinen Holzkohlegrill in regelmäßigen Abständen von drei Tagen. Durch dieses Verhalten werden der Antragssteller, sowie alle übrigen Mieter des Mietshauses belästigt. Der Balkon des Antragsgegners befindet sich im ersten Stock der Wohnanlage und die Balkone sind alle zum Hinterhof ausgerichtet. In diesem Hinterhof fängt sich der Rauch und kann nicht entweichen. Durch diesen Umstand zieht Rauch und Qualm in offene Fenster und Terrassentüren, so dass diese während des Grillbetriebes nicht geöffnet werden können. Schon gar nicht ist es während dieser Zeit möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten und diesen zu nutzen.
Der Antragsgegner zeigt sich bezüglich seiner Grillaktivitäten äußerst uneinsichtig und unkooperativ, so dass mit der weiteren uneingeschränkten Nutzung des Holzkohlegrills zu rechnen ist. Diese Umstände machen eine vorläufige Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig.
Karsten Aßmann, Fulda hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Nachbarschaftsrecht, Internet und Computerrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht.