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Die digitale Steuerprüfung - 1/1
vom 26.02.2008   |   1936 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Steuerrecht

Die digitale Steuerprüfung

Von Rechtsanwalt
Thilo Zachow
Zachow
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:

Aus aktuellem Anlass möchte ich Ihnen kurz darstellen, was die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft dürfen und welche Unterlagen nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden können. Der Artikel setzt sich insbesondere mit der digitalen Steuerprüfung auseinander.

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Steuerpruefung   digital  

In der Außenprüfung durch Betriebsprüfer dürfen diese gemäß § 147 Absatz VI AO direkt in die EDV des Geprüften hineinsehen (Z1 Zugriff). Voraussetzung ist, dass die Buchführung in digitaler Form vorliegt. Die Daten sind gegebenenfalls durch den Geprüften so aufzubereiten, dass keine Verstöße gegen das Datenschutzgesetz durch die Einsichtnahme erfolgen. Soweit Sie dem Prüfer keinen Einblick in bestimmte Bereiche gewähren wollen, ist eine Trennung von steuerrechtlich relevanten Daten wie in § 147 Abs. 1 AO dargestellt, von den übrigen Daten vorzunehmen.

Es ist umstritten, ob zu den steuerrechtlich relevanten Daten auch die Daten gehören, die aus anderen, bspw. betriebswirtschaftlichen Gründen erfasst wurden. Digitalisierte Rechnungen, Konten der Finanzbuchhaltung samt Reports und Tabellen unterliegen der Einsicht. Der Geprüfte kann zur Auswertung der Daten aufgefordert werden (Z2 Zugriff). Weiterhin kann der Geprüfte zur Datenträgerüberlassung aufgefordert werden (Z3 Zugriff).

Wie sollte sich der Beschuldigte bei einer Durchsuchung verhalten?

Lesen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss durch. Ist das Objekt, welches durchsucht werden soll, überhaupt von dem Beschluss erfasst? Welcher Straftat werden Sie verdächtigt? Rufen Sie Ihren Rechtsanwalt an und bitten Sie den Leiter der Durchsuchung um Geduld, bis der Anwalt vor Ort ist. Sie sollten keine weiteren Angaben zur Sache machen, da diese Spontanäußerungen, auch Ihrer Mitarbeiter, im weiteren Verfahren verwertbar sind. Einer Beschlagnahme der gesamten EDV sollten Sie widersprechen, da diese in der Regel unverhältnismäßig ist.

Sie könnte Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Zudem muss die Durchsuchung, wie die Beschlagnahme, in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen. Irrelevante Datenträger unterliegen nicht der Beschlagnahme. Fertigen Sie sich Kopien von den beschlagnahmten Datenträgern.

Nicht erforderliche Daten sind von den Ermittlungsbehörden zu löschen. Fordern Sie die Ermittlungsbehörden hierzu auf und lassen Sie sich die Löschung von Verzeichnisstrukturen im Detail bestätigen. Nach der Beendigung des Verfahrens sind sämtliche Daten zu löschen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Löschung ablehnt, kann das zuständige Oberlandesgericht angerufen werden.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.

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