Die dienstliche Beurteilung eines Beamten

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Beurteilung, Regelbeurteilung, Beamte, Anlassbeurteilung, Abänderung
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Bedeutung, Beurteilungsarten und Rechtsschutz

Dienstliche Beurteilungen sind vielfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Folgenden soll ein erster Überblick darüber gegeben werden, wozu dienstliche Beurteilungen überhaupt dienen und welche Arten von dienstlichen Beurteilungen es gibt. Abschließend wird erörtert, ob und inwiefern es auch einen außergerichtlichen Weg gibt, gegen eine missliebige Beurteilung vorzugehen.

I. Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung

Zu den beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten eines Dienstherrn gehört es auch, einem Beamten die seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten gerecht werdende Verwendung zu ermöglichen.

Die dienstliche Beurteilung soll eben diese Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abbilden. Sie unterteilt sich deshalb regelmäßig in eine Bewertung der innerhalb des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistung – hier werden etwa Kriterien wie die Arbeitsweise, der Arbeitseinsatz und die Arbeitsgüte erfasst – und der Befähigung mit der insbesondere soziale Kriterien wie beispielsweise die Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit erfasst werden. Zudem enthält die Beurteilung ggf. Angaben zur Beförderungs- oder Verwendungseignung.

Insbesondere bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten, der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion oder bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg dient die dienstliche Beurteilung dazu, zwischen mehreren Bewerbern den bestgeeignetsten zu finden. Hier stellt die dienstliche Beurteilung das entscheidende Auswahlkriterium dar. Insofern schützt die dienstliche Beurteilung auch das Interesse des Beamten, entsprechend seinen Qualifikationen beruflich „vorwärts zu kommen".

II. Arten dienstlicher Beurteilungen

Bei den dienstlichen Beurteilungen unterscheidet man zwischen einer sog. Regelbeurteilung und einer Bedarfs- oder Anlassbeurteilung. Die Regelbeurteilung ist eine periodische Beurteilung, die in gewissen Intervallen – eben regelmäßig –, meist zu einem festgelegten Stichtag, abgegeben wird und dem Leistungsvergleich zwischen den Beamten im Beurteilungszeitraum dient. Die regelmäßige dienstliche Beurteilung kann wohl tatsächlich auch als „Regelfall" angesehen werden, es gibt aber auch Beamtengruppen – etwa Lehrer –, bei denen eine dienstliche Beurteilung nicht in einem regelmäßigen Turnus erfolgt.

Neben der Regelbeurteilung gibt es zudem die sog. Anlass- oder Bedarfsbeurteilung. Diese wird gerade nicht in regelmäßigen Abständen und zu einem bestimmten Stichtag erstellt, sondern vielmehr dann, wenn es dienstliche oder persönliche Verhältnisse des Beamten erfordern. Die dienstlichen Verhältnisse erfordern beispielsweise dann eine Anlass-/Bedarfsbeurteilung, wenn der Beamte seine Probezeit beendet oder wenn eine Beurteilung „aus Anlass" der Bewerbung eines Beamten um die Besetzung einer Beförderungsstelle erforderlich wird.

In welcher Form dienstliche Beurteilungen zu verfassen sind, insbesondere, ob die einzelnen Merkmale durch reines „Ankreuzen" bewertet werden dürfen bzw. ob und inwieweit es einer Verbalisierung der Bewertung bedarf, sind immer wieder und auch aktuell Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ob und inwiefern insoweit angreifbare Fehler bei der dienstlichen Beurteilung vorliegen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf der Prüfung im konkreten Einzelfall.

III. Möglichkeiten des außergerichtlichen Vorgehens gegen eine dienstliche Beurteilung

Obwohl die dienstliche Beurteilung aufgrund ihres fehlenden Regelungscharakters kein Verwaltungsakt ist, muss ein Bundesbeamter gegen sie gem. § 126 Abs. 2, Abs. 3 BBG und ein Beamter eines Landes, in dem das Vorverfahren nicht ausgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG vor Erhebung einer Klage zunächst Widerspruch einlegen.

In den Bundesländern, in denen – wie etwa in Nordrhein-Westfalen – das Widerspruchsverfahren abgeschafft ist, muss dem Beamten die rechtlich gesicherte Möglichkeit gegeben werden, zunächst seinen Dienstherrn zu einer erneuten Befassung mit der Beurteilung zu veranlassen. Dem Beamten steht es insofern frei, einen Antrag auf Prüfung und Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn zu stellen.

Sowohl der Widerspruch als auch der Antrag auf Prüfung und Abänderung unterliegen dabei grundsätzlich keinen Fristen. Ein Beamter darf aber verfahrensrechtlich relevante Reaktionen nicht beliebig lang hinauszögern. Das Recht, gegen die dienstliche Beurteilung vorzugehen, ist ausgeschlossen – man spricht insoweit von Verwirkung –, wenn der Beamte bei seinem Dienstherren in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass er die Beurteilung als rechtmäßig anerkenne. Der Eintritt einer solchen Verwirkung lässt sich indes nicht an starren Fristen festmachen, sondern bedarf der Berücksichtigung einer Vielzahl konkreter Faktoren im Einzelfall.

Bei der Entscheidung, ob und in welcher Form ein Beamter gegen eine missliebige dienstliche Beurteilung vorgehen sollte, ist angesichts der weitreichenden Bedeutung einer solchen Beurteilung sowie der jeweils zu berücksichtigenden konkreten Umstände des Einzelfalles die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und Vertretung anzuraten.