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Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners

AFP VOM 26.6.2002 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 65505 Aufrufe
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Zwangsvollstreckung, Zwangsvollstreckungsverfahren, Vollstreckung, Pfändung

Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - für die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zuständig.
In der Praxis sieht das so aus, dass sich der Gerichtsvollzieher auf den Weg zur Wohnung des Schuldners macht, bei diesem klingelt und Zutritt in die Wohnung zum Suchen, Finden und Pfänden von Wertgegenständen verlangt. Sofern der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere findet, etwa Aktien oder Bundesschatzbriefe, nimmt er diese aus der Wohnung mit und verwahrt sie in der Pfandkammer oder im Safe. Wenn keine Gefahr für die Tilgung der Schulden besteht, weil der Schuldner die Sache nicht veräußern, beschädigen oder verbrauchen kann, lässt der Gerichtsvollzieher die Gegenstände in der Wohnung des Schuldners zurück und klebt an sie ein Pfandsiegel, den im Volksmund genannten Kuckuck. Der Schuldner darf dann über den gepfändeten Gegenstand nicht mehr frei verfügen und ihn vor allem nicht verkaufen.


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Seite 1: Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners
Seite 2: Die Durchführung der Zwangsvollstreckung
Seite 3: Durchsuchungsbeschluss und Pfändungsgegenstand
Seite 4: Nicht pfändbar: Lebensnotwendige Güter

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