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Die Zwangsvollstreckung in Forderungen
Seite 1 - vom 26.01.2007

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen

Der Autor
Bernd Gutschank, Langenselbold
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht.
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Der Schuldner haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche. Forderungen aller Art sind meist der einzige Vermögensgegenstand, der überhaupt mit Aussicht auf Erfolg für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht.

Zuständig für das Verfahren bei der Pfändung und Überweisung einer Forderung ist das Vollstreckungsgericht, dort der Rechtspfleger (§§ 828 I, II; 23 ZPO; 20 Nr. 17 RPflG). Die Prüfung aller Voraussetzungen des Beschlusses erfolgt von Amts wegen. Grundsätzlich wird keine keine mündliche Verhandlung stattfinden, also auch keine Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO), damit er nicht zum Nachteil des Gläubigers über die Forderung verfügen kann. Eine Ausnahme bildet die Pfändung von Arbeitsentgelt (§ 850b III ZPO). Das Gericht prüft die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) und die Schlüssigkeit des Antrags. Der Antrag auf „Pfändung und Überweisung“ muss enthalten (§§ 829, 835 ZPO):

  • Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner
  • Schuldgegenstand (das ist die Leistung, auf die die Forderung gerichtet ist)
  • Schuldgrund (das ist die Art des zu pfändenden Anspruchs oder Recht des Schuldners)

Es besteht kein Anwaltszwang. In der Praxis wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Gericht erlassen soll, als Formular eingereicht und beantragt, "den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen". Muster von Anträgen auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen findet man unter:

     
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. Kreditinstituten, Versicherungen und Bausparkassen ZP 311 PDF 89 KB
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. Einkommen und Steuererstattungsansprüchen ZP 312 PDF 87 KB
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. Einkommen bei Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen ZP 313 PDF 88 KB

  Die pfändbaren Forderungen im Einzelnen:

Arbeitsentgelt:

Der Begriff ist weit auszulegen: umfasst sind praktisch alle laufenden Geldeinnahmen aus Berufstätigkeit, insbesondere:

  • Arbeitsentgelt,
  • Abfindungen,
  • Leistungen zur Altersversorgung,
  • Tantiemen,
  • Provisionen,
  • Honorare,
  • regelmäßig gezahlter Werk- und Dienstlohn.

Es besteht ein sehr weitgehender Schuldnerschutz. Von vornherein unpfändbar sind nach § 850a ZPO insbesondere:

  • 50% der Vergütung für Überstunden und des Weihnachtsgeldes,
  • Urlaubsgeld,
  • Erziehungsgeld.

Darüber hinaus gelten folgende Pfändungsgrenzen:

§ 850c ZPO: unpfändbar sind bis zu 930 € monatlich, 217,50 € wöchentlich, 43,50 € täglich. Gewährt der Schuldner Unterhaltszahlungen, erhöhen sich diese Beträge auf bis zu 2.060 € monatlich, 478,50 € wöchentlich, 96,50 € täglich, abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten. § 850b ZPO: bedingt pfändbar sind privat zu zahlende Renten wegen Körperverletzung (§§ 843 BGB, 13 StVG); Unterhaltszahlungen; Waisen- und Witwenrenten, Krankengeld, Pflegegeld; Leistungen aus einer Risikolebensversicherung, jeweils bis zu 3.579 €. Die Pfändung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das sonstige Vermögen nicht ausreicht und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Sie richtet sich materiell nach den Vorschriften für Arbeitsentgelt.

Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist in § 850e ZPO geregelt: auszugehen ist vom Nettoeinkommen. Mehrere Einkommen sind auf Antrag zusammenzurechnen; abzuziehen sind unpfändbare Bezüge nach §§ 850a, 850c ZPO.

Kontenpfändung:

Das Girokonto (aber auch jedes andere Bankkonto) des Schuldners ist pfändbar. Gepfändet wird der Anspruch gegen die Bank auf Zahlung aus dem Kontoguthaben, auch künftige Guthabensalden und Tagessalden. Der Schutz der §§ 850 – 850b ZPO gilt auch hier. Der notwendige Unterhalt des Schuldners ist frei (§ 850k ZPO).

Bei Unterhaltsansprüchen gibt es allerdings einen Gläubigerschutz, der sicherstellen soll, dass die Unterhaltspflichten jedenfalls erfüllt werden, und zwar auch über die vorgenannten Grenzen hinaus. § 850d ZPO ist lex specialis gegenüber den Schuldnerschutzvorschriften: § 850c ZPO gilt hier nicht. Der vollstreckbare Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist nur durch dessen notwendigen Unterhalt begrenzt, der ihm auf jeden Fall verbleiben muss. Teilweise wird auf das Existenzminimum abgestellt, teilweise auf den doppelten Regelsatz der Sozialhilfe.


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