
Die Durchführung des Strafverfahrens muss in allen Verfahrensabschnitten gewährleistet werden. Dies beinhaltet z.B. die Beweisaufnahme, die Sicherstellung der Verfügbarkeit des Beschuldigten sowie die Ermittlung von brauchbaren Zeugen. Hierfür sind Zwangsmaßnahmen erforderlich. Diese Zwangsmittel dienen also der Verfahrenssicherung bzw. der Überführung eines Täters.
Probleme bezüglich der Zwangsmaßnahmen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Grundgesetz. Regelmäßig stellen sie relevante Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Z.B stellt die Beschlagnahme von Sachen einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG dar, eine Blutprobeentnahme oder eine gewaltsame Festnahme greift in das Recht des Art. 2 II GG auf körperliche Unversehrtheit ein. Damit diese Eingriffe rechtlich gerechtfertigt sind, erfordert es so genannter Ermächtigungsgrundlagen, d.h. es muss Gesetze geben, die diese Handlungen unter gewissen Voraussetzungen erlauben. Diese finden sich in der StPO.
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