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Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess - 7/9
paw vom 21.11.2000   |   32437 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Observierungsmaßnahmen

Unter sonstige Observierungsmaßnahmen fallen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen des Beschuldigten, sowie die Anbringung von Peilsendern und Bewegungsmeldern.
Auch das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, also von Privatgesprächen, mit technischen Mitteln (Wanzen) ist mittlerweile möglich.
Bislang durfte dies nur außerhalb privater Räumlichkeiten geschehen, so dass ein Abhören durch Wanzen in einer privaten Wohnung, oder einem Gartenhaus nicht erlaubt war. Dies ist seit der Einführung des "großen Lauschangriffs" bei besonders schweren Straftaten nunmehr zulässig.

Auch die Observierungsmaßnahmen sind nur dann durchführbar, wenn kein geeignetes milderes Mittel in Betracht kommt und stehen unter Richtervorbehalt .
Alle Berufe mit Zeugnisverweigerungsrecht, also Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Hebammen, Abgeordnete und Journalisten sind vom großen Lauschangriff schrankenlos ausgenommen.

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