Polizeiliche Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen wurden früher auf zwei allgemeine Normen in der StPO zurückgeführt. Nun werden sie aus vielen speziellen Regelungen hergeleitet.
Was aber bisher fehlt sind konkrete Regeln über Aufklärungs- Auskunfts- und Löschungspflichten seitens der Behörden. Das bedeutet, dass insgesamt Unklarheit darüber herrscht, ob und wann die Behörden dem Beschuldigten die Überwachung mitteilen müssen, wem sie Auskünfte darüber zu erteilen haben und wem nicht und wie lange welche Daten gespeichert werden dürfen.
Es gibt die Möglichkeit, Massenkontrollen an der Grenze oder an Kontrollstellen vorzunehmen. Eine erschöpfende Auswertung der Daten vor Ort ist meist nicht möglich, so dass sogenannte Kurzzeit-Dateien zur Speicherung und Auswertung angelegt werden. Die Netzfahndung ist nur möglich bei Verdacht auf Bildung einer terroristischen Vereinigung, Schwerem Raub und bei schweren Verstößen gegen das Waffen- sowie Betäubungsmittelgesetz. Für die Anordnung dieser Maßnahme gilt Richtervorbehalt.
Die polizeiliche Beobachtung dient der unauffälligen Ermittlung von Erkenntnissen zur Erstellung eines Bewegungsbildes der betreffenden Person. Diese Maßnahme zielt meistens darauf ab, Zusammenhänge und Kontakte innerhalb krimineller Kreise zu ermitteln. Die Person- oder auch ihr KFZ- Zeichen werden von der tätigen Behörde ausgeschrieben. Deren Antreffen an sämtlichen polizeilichen Kontrollen wird der ausschreibenden Behörde dann mitgeteilt.
Auch diese Maßnahme steht unter Richtervorbehalt. Die Beobachtung darf nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und bei geringer Erfolgsaussicht anderer Methoden angeordnet werden.
Bei der maschinell ablaufenden Rasterfahndung werden Daten aus öffentlichen, sowie nichtöffentlichen Beständen nach bestimmten Prüfungsmerkmalen herausgefiltert, um so auf den Täter hinzuarbeiten. So hatte sich die Polizei vom Frankfurter Flughafen sämtliche Daten von Reisenden aus Südostasien, die nur einen kurzen Aufenthalt in Deutschland hatten, übermitteln lassen und hat auf diese Weise Drogenkuriere gefasst.
Hierbei werden selbstverständlich auch die Daten vieler Nichtbeteiligter verarbeitet. So ist die Rasterfahndung nur bei bestimmten Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig. Diese sind:
Diese Fahndungsmethode ist nur dann zulässig, wenn andere Mittel erheblich weniger erfolgversprechend wären oder die Strafverfolgung wesentlich erschweren würden. Sie steht unter Richtervorbehalt.
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