Die Durchsuchung von Personen durch die Polizei kann erforderlich sein, wenn der Verdacht besteht, dass am Körper des Beschuldigten Beweise für eine Straftat gegeben sind (z.B. Diebesgut am Körper). Die Anordnung dieser Maßnahme steht unter Richtervorbehalt .
Für die Durchsuchung von natürlichen Körperöffnungen, z.B. Mundhöhle oder After ist im Gegensatz zu Untersuchungen keine ärztliche Mitwirkung erforderlich, da es sich hier lediglich um Suchen in vorhandenen Körperöffnungen und nicht um einen körperlichen Eingriff handelt.
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