
Ein Wiederaufnahmeverfahren ist immer dann geboten, wenn gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil vorgegangen werden soll, d.h. gegen das Urteil keine regulären Rechtsmittel, wie Berufung oder Revision, mehr möglich sind.
Das Wiederaufnahmeverfahren durchbricht die Rechtskraft des Urteils und soll falsche Entscheidungen, also sog. Justizirrtümer, revidieren. Die Wiederaufnahme ist entgegen weit verbreiteter Meinung nicht nur zugunsten des Verurteilten möglich, sondern kann von der Staatsanwaltschaft auch zu dessen Ungunsten beantragt werden.
Da die Wiederaufnahme eins Verfahrens die absolute Ausnahme darstellt, hat der Gesetzgeber die Anwendung auf wenige Fälle beschränkt. Dabei ist für den Verurteilten vor allem § 359 StPO wesentlich, denn dieser regelt die Fälle, in denen eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten möglich ist:
Der in der Praxis bedeutendste Fall, ist das Auftauchen neuer Beweismittel (Nr. 5). Dies können neue Zeugen sein oder aber auch der Fall, dass Zeugen neue Aussagen machen können, die zuvor noch nicht berücksichtigt worden sind. Aber auch neue oder abweichende Sachverständigengutachten können Beweismittel sein, ebenso neue Urkunden.
Der Wiederaufnahmeantrag kann nur durch einen Verteidiger gestellt werden (also in der Regel durch einen Rechtsanwalt). Es folgt dann ein mehrgliedriges Verfahren, d.h. es wird zunächst geprüft, ob der Antrag zulässig und begründet ist, d.h. ob die neuen Tatsachen geeignet sind, in einer Hauptverhandlung ein günstigeres Ergebnis für den Verurteilten herbeizuführen. Ist dies der Fall, wird eine Beweisaufnahme durchgeführt und die benannten Beweismittel werden auch auf Ihre Richtigkeit überprüft. Erst wenn diese Prüfung positiv ausfällt, wird eine neue Hauptverhandlung durchgeführt, an deren Ende ein neues Urteil steht. Wenn der Wiederaufnahmeantrag vom Verurteilten gestellt worden ist, darf das neue Urteil nicht schlechter ausfallen, als das angefochtene Urteil.
Hatte das Wiederaufnahmeverfahren Erfolg, sind alle Kosten, also auch die des Verteidigers, der Staatskasse aufzuerlegen.
Sollten Sie ein Wiederaufnahmeverfahren erwägen, benötigen Sie unbedingt qualifizierten Rechtsrat. Zum einen benötigen Sie für die Einreichung des Antrags ohnehin einen Verteidiger, zum anderen Sie die formellen Hürden für einen solchen Antrag sehr hoch. Ihr richtiger Ansprechpartner ist daher ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt.