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Die Vorsorgevollmacht – oder was geschieht, wenn ich einmal "nicht mehr kann?"

Von Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich
12.7.2010 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 2330 Aufrufe
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Patientenverfügung

Die Themen der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht berühren uns alle, da es dabei um existenzielle Fragen geht. Wir möchten über wesentliche Fragen im Zusammenhang mit geeigneter Vorsorge durch eine Vollmachtserteilung unterrichten.

Was geschieht, wenn ich einmal "nicht mehr kann"? Unfall oder Krankheit können jeden treffen. Wer kann für mich handeln, wenn ich es nicht mehr selbst tun kann, zum Beispiel: für mich einer Operation zustimmen, einen Heimvertrag schließen, einen Gegenstand verkaufen, über mein Vermögen verfügen, Post entgegennehmen...? Klare Antwort: Das können (zum Beispiel:) NICHT der Ehegatte und NICHT die Kinder, sondern NUR jemand, dem vorher eine ausdrückliche VOLLMACHT erteilt ist - und auch dies nur, so weit diese Vollmacht reicht. Wenn und soweit keine Vollmacht vorliegt, muss das Betreuungsgericht nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen eine/n Betreuer/in bestellen, der die Rechte des Betroffenen im vorgeschriebenen Umfang wahrnimmt.

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Rechtsanwalt
Dr. Ingo Friedrich
Babenhausen

Fachanwalt Familienrecht, Mietrecht, Erbrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht

Wer das nicht will, muss frühzeitig eine Vollmacht erteilen. Diese sollte weitreichend, am besten als unbedingte Generalvollmacht unter Einbeziehung persönlicher, ärztlicher und freiheitsbeschränkender Maßnahmen ausgestaltet sein; denn für alle Belange, die in der Vollmacht nicht erfasst sind, würde dann eben doch ein Betreuer benötigt. Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt und mit Unterschriftsbeglaubigung versehen sein. Problem bei jeder Vollmacht ist es, sicherzustellen, dass von ihr nicht unrechtmäßig oder vorzeitig Gebrauch gemacht wird. Dies geschieht am besten dadurch, dass die Vollmachtsurkunde nur zur Verfügung gestellt wird, wenn sie wirklich benötigt wird. Falsch wäre es, die Vollmacht durch die Bedingung einzuschränken, dass sie nur für den Fall gelten soll, dass man nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Durch eine solche Einschränkung wird die Vollmacht von vornherein entwertet, weil bei ihrer Ausübung immer zugleich nachgewiesen werden müsste, dass die Bedingung der Vollmacht eingetreten ist, also der Vollmachtgeber nicht mehr selbst für sich handeln kann: wie soll das geschehen? Im übrigen schreibt der Gesetzgeber für besonders wichtige Fälle ärztlicher Maßnahmen oder betr. die persönliche Freiheit ausdrücklich vor, dass die Vollmacht nur gültig ist, wenn sie diese im Gesetz im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Wer sich nicht zu einer Vollmacht entschließen kann, sollte wenigstens durch eine schriftliche "Betreuungsverfügung" sicherstellen, dass als Betreuer/in nur eine solche Person bestellt wird, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht oder auch, dass bestimmte Personen als Betreuer von vornherein ausgeschlossen werden. Angesichts der weitreichenden Bedeutung einer solchen Vollmacht ist zu raten, diese nur nach fundierter Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt zu erstellen. Schließlich räumt der Vollmachtgeber damit einem Anderen die Verfügungsmacht über sein gesamtes Vermögen und seine wichtigsten persönlichen Belange ein! Leider zeigt die Praxis, dass viele umlaufende Formulierungsvorschläge falsch oder unzureichend sind. 

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