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Die Kausalität
8.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Allgemeiner Teil | 32006 Aufrufe Mehr zum Thema:Kausalität, Zurechnung
Für die Bejahung eines Fahrlässigkeitsdelikts reicht es noch nicht aus, dass der Täter durch sein sorgfaltswidriges Verhalten eine Bedingung für einen bestimmten Erfolg (z.B. den Tod eines Menschen) herbeigeführt hat. Diese bloße Verursachungsformel würde viel zu weit ausufern und allzu oft eine Strafbarkeit wegen einer Fahrlässigkeitstat begründen.
Dazu ein Beispiel:
Ein allein lebender Rentner bewahrt in einer Saftflasche in Wasser gelöstes Rattengift auf. Der Rentner bekommt nur selten Besuch, weshalb er die Flasche nicht besonders kennzeichnet. Eines nachts steigt ein Einbrecher in die Wohnung des Rentners ein, sieht bei seinem Beutezug die Saftflasche und verspürt Durst. Nach Genuss des Rattengifts stirbt er.
Der Rentner handelte sorgfaltswidrig, da er die Flasche nicht für andere als gefährlich kennzeichnete. Dadurch wurde der Tod eines Menschen verursacht - denn ohne die Saftflasche würde der Einbrecher noch leben. Der Rentner könnte sich daher einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben.
Wäre es nicht etwas krass, den Rentner wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen? Eigentlich schon. Die Verletzung der Sorgfalt allein kann also noch nicht ausreichen, um die Fahrlässigkeit zu begründen. Vielmehr muss der Erfolgseintritt auch vorhersehbar gewesen sein.
Der Jurist formuliert das so: Die objektive Vorhersehbarkeit liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung stehen, dass mit Ihnen nicht gerechnet zu werden brauchte.
Da der Rentner unseres Beispiels nicht vorhersehen konnte, dass ein Einbrecher bei ihm einsteigt und dieser Trottel dann auch noch das Rattengift trinkt, handelte er durch die Aufbewahrung des Gifts in der Saftflasche und den folgenden Tod des Einbrechers nicht fahrlässig. Da hat er ja noch mal Glück gehabt.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die KausalitätSeite 2: Die VorhersehbarkeitSeite 3: Die Zurechenbarkeit
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