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Die Vollstreckung in Geldforderungen - 3/5
ako vom 26.06.2002   |   89646 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Die Zwangsvollstreckung in Form der Forderungspfändung

Eine andere Möglichkeit ist die Forderungspfändung durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei wird der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung aller, auch künftiger, Bezüge aus seinem Einkommen gepfändet. Der Schuldner erhält dann nur noch ein um den Pfändungsbetrag entsprechend gemindertes Einkommen von seinem Arbeitgeber ausgezahlt. Dabei muss dem Schuldner als Einkommen grundsätzlich soviel belassen werden, wie er (und seine Familie) zum Führen eines menschenwürdigen Daseins benötigt. Dieser Pfändungsschutz dient der Sicherung der Existenz des Schuldners.

Unpfändbar ist das Arbeitseinkommen immer dann, wenn dem Schuldner durch die Pfändung die Lebensgrundlage entzogen wird. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht mehr genügend Geld zum Leben hat, beispielsweise für den Kauf von Lebensmitteln, und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Außerdem dann, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck durch die Pfändung nicht mehr erreicht werden kann. Wenn also beispielsweise der Schuldner für die Beschädigung einer ihm gehörenden Sache die Zahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz verlangen kann, darf dieser Betrag nicht gepfändet werden, weil dieser Betrag dem Ersatz des beim Schuldner entstandenen Schadens und nicht der Befriedigung des Gläubigers dient.

Soweit das Arbeitseinkommen demnach unpfändbar ist, kann der Schuldner seinerseits das Einkommen nicht verpfänden oder abtreten, noch sein Arbeitgeber die Aufrechnung beispielsweise mit einem zuvor gewährten Darlehen zum Zwecke der Schuldentilgung erklären.

Von den Grenzen, bis zu denen das Einkommen des Schuldners nicht gepfändet werden darf, sind im Gesetz allerdings Ausnahmen geregelt, nach denen das Arbeitseinkommen ohne Geltung der gesetzlich geregelten Beschränkung pfändbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner kraft Gesetz zur Zahlung von Unterhalt, z.B. an seine geschiedene Frau, verpflichtet ist und seiner Unterhaltszahlungspflicht nicht oder nicht ganz nachgekommen ist. In diesem Fall vermindert sich die Grenze, bis zu der das Einkommen des Schuldners pfändbar ist, so dass der Schuldner letztlich ( noch ) weniger Einkommen ausgezahlt erhält.

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