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Die Vollstreckung in Geldforderungen - 2/5
ako vom 26.06.2002   |   89643 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Die Zwangsvollstreckung durch Taschenpfändung

Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen im Wege der Taschenpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher das beim Schuldner gefundene Bargeld oder andere wertvolle Sachen in Besitz. Hierbei hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Geldbetrag zu belassen, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. Ausgehend von dem Tag der Pfändung hat der Gerichtsvollzieher also den Zeitpunkt der nächsten Zahlung zu berücksichtigen. Da der Schuldner das Geld in der Regel rasch ausgibt und sein Einkommen meist durch Überweisung auf sein Konto bargeldlos erhält, hat sich diese Art der Vollstreckung in der Praxis wegen Erfolglosigkeit nicht durchgesetzt.

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Seite 1: Die Vollstreckung in Geldforderungen
Seite 2: Die Zwangsvollstreckung durch Taschenpfändung
Seite 3: Die Zwangsvollstreckung in Form der Forderungspfändung
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Seite 5: Schutz der beteiligten Parteien


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