Die Verpflichtungserklärung vom eigenen Einkommen für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufzukommen
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Die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, dem Ausländer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.
Die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung abzugeben ist, regelt der § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
seit 2009
"Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat."
Meist ist dieses schon für die Erteilung eines Visums erforderlich oder für eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis.
Das zur Verfügung stehende Einkommen des Verpflichteten muss pfändbar sein (z. B. Nettoerwerbseinkommen). Als Nachweis über das pfändbare Einkommen sollen Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate vorgelegt werden.
Als maßgebliches Kriterium wird die Pfändungsgrenze nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen.
Wenn das zur Verfügung stehende Einkommen über der Einkommensgrenze der ZPO liegt, ist eine Verpflichtungserklärung möglich.
Eine Verpflichtungserklärung will gut überlegt sein.
Wegen der sofortigen Vollstreckbarkeit (ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf) Vorsicht ist geboten, wenn Sie die betreffenden Personen nicht alle hinreichend kennen, also deren Lebensumstände etc.
Das müssen auch die Eingeladenen verstehen.
Falls Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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